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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung soll dabei für mehr Transparenz und Schutz im Dienstleistungssektor sorgen, indem Dienstleister gegenüber Dienstleistungsempfängern zahlreichen Informationspflichten nachzukommen haben. Grundsätzlich sind zunächst alle Dienstleister von der Verordnung erfasst. Zu prüfen wäre, ob nicht eine Ausnahme nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG in Betracht kommt, auf die sich die DL-InfoV ausdrücklich bezieht. Die dort genannten Gruppen müssen den Vorgaben der DL-InfoV nämlich nicht nachkommen.


Nach der Verordnung hat ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger bestimmte Unternehmensinformationen sowie Informationen im Hinblick auf die zu erbringende Dienstleistung in gesetzlich vorgeschriebener Art und Weise zur Verfügung zu stellen. Zudem regelt die Verordnung ein Diskriminierungsverbot, wonach der Zugang zu einer Dienstleistung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund, in diskriminierender Art und Weise, im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers, abhängig gemacht werden darf.


Verstöße gegen die Verordnung gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, die mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus besteht die große Gefahr, insbesondere von Wettbewerbern kostenpflichtig im Rahmen von Abmahnungen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.


Vor diesem Hintergrund raten wir dazu, dass Sie Ihrerseits überprüfen, ob Sie Adressat der Norm sind und den entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen.


 

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