Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung:

DL-InfoV Details

1. Wer ist Adressat der DL-InfoV?


Grundsätzlich sind alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also z.B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte usw. Ausnahmen sind in der Verordnung selbst nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie 2006/123/EG, auf die sich die DL-InfoV ausdrücklich bezieht, findet sich in Artikel 2 eine Aufzählung hinsichtlich derjenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach auch nicht den Vorgaben der DL-InfoV nachkommen.

Die Dienstleistungsrichtlinie findet gem. Artikel 2 auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

 

  1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  2. Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  3. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  4. Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  5. Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  6. Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es
  7. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
  8. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  9. Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  10. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  11. private Sicherheitsdienste;
  12. Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.


Zudem ist die Anwendung gemäß Abs. 3 des Artikels 2 der Richtlinie für den Bereich der Steuern ausgeschlossen.

 

2. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen gemäß § 2 der DL-InfoV


Ein Dienstleistungserbringer hat einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, die folgenden Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen:

 

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.


3. Wie sind diese Informationen zur Verfügung zu stellen?


Der Dienstleistungserbringer hat die vorgenannten Informationen wahlweise

 

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  2.  in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

 

4. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen gemäß § 3 DL-InfoV


Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

 

  1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.


Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.


5. Erforderliche Preisangaben


Ein Dienstleistungserbringer hat einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, die folgenden Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen:

 

  1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in der vorgenannten Ziffer 3. festgelegten Form;
  2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
  3. Bei Privatkunden gilt die Preisangabenverordnung
  4. Werden Dienstleistungen für Verbraucher erbracht, gelten dagegen weiterhin die Bestimmungen der Preisangabenverordnung.

 

6. Diskriminierungsverbot


Der Zugang zu einer Dienstleistung darf nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund, in diskriminierender Art und Weise, im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers, abhängig gemacht werden.

 

7. Verletzungen der DL-InfoV


Verstöße gegen die genannten Informationspflichten gelten dann als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, die mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus besteht zudem die Gefahr seitens Wettbewerber oder Verbraucherverbänden kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Ähnlich wie bei der BGB-InfoV, welche die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen regelt, so dürfte auch hier Unsicherheiten bei der rechtskonformen Umsetzung der rechtlichen Anforderungen bestehen. Es muss auch hierbei damit gerechnet werden, dass zukünftig, insbesondere abmahnwillige Wettbewerber diese Unsicherheiten ausnutzen und gezielt nach Verstößen suchen. Aufgrund der zahlreichen nebeneinander bestehenden gesetzlichen Vorschriften wird die Rechtsanwendung zusätzlich erschwert, sodass regelmäßig die Inanspruchnahme spezialisiert rechtsanwaltlicher Hilfe unerlässlich sein dürfte.