OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. 20 U 1/08
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2009 (20 U 1/08) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC bezieht. Domaininhaber und DENIC sind nämlich die Parteien des Registrierungsvertrages, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung in Bezug auf die Domain, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt.
Diese rechtliche Konstellation verbietet es insofern, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Vielmehr ist allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob er im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.
Damit bestätigt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, welches zuletzt mit Urteil vom 15.08.2008 ebenfalls eine Haftung das Admin-C wegen Markenverletzung durch Registrierung und Verwendung einer Domain ablehnte. Auch das Oberlandesgericht Köln ist der Ansicht, der Admin-C nehme die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle (DENIC) und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Letztlich diesen die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Falle ausländischer Domaininhaber. Soweit der Admin-C daher erstmals im Zuge der Domainregistrierung mit der Angelegenheit befasst wird, erscheint es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln angesichts der vorbezeichnet dargestellten Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.
Die vorstehend skizzierte Rechtsprechung zu der Haftung bzw. dem Umfang von Prüfungspflichten des Admin-C steht jedoch (immer noch) in Widerspruch insbesondere zu der Rechtsprechung des Oberlandes- und Landgerichts Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart hatte zuletzt mit Urteil vom 27.01.2009 (41 O 101/08 KfH) entschieden, dass der Admin-C als Störer für eine Markenrechtsverletzung (hier für die Registrierung mehrerer Tippfehler-Domains) hafte. Dies vor dem Hintergrund, dass er eine – einem administrativen Verwalter gleiche – Überprüfungspflicht in Bezug auf jede Domainregistrierung habe, bei der er als Admin-C eingetragen wird. Der ihm obliegenden Prüfungspflicht könne er sich nicht dadurch entledigen, dass er dem die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung zur Verwendung seiner Kontaktdaten (als Admin-C) erteile. Vielmehr habe er durch den Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung der einzelnen Eintragung in Kauf genommen, dass seine Kontaktdaten für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex gibt es noch nicht, sodass bis zu einem klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs die Frage der Haftung des Admin-C streitig bleibt.
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2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html
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