BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
Ein erst nach der Registrierung einer Domain entstandenes Namens- oder Kennzeichenrechts begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Löschung des Domainnamens oder Untersagung jedweder Nutzung des Domainnamens. Die prioritäre Registrierung berechtigt als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Dies hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Streit um den Domainnamen „ahd.de“ entschieden.
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen.BGH bestätigt Berufungsurteil nur teilweise. (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2009, www.bundesgerichtshof.de).
Vorinstanzlich hatte sich die Beklagte u.a. noch darauf berufen, dass der Domainname „ahd“ rein beschreibend wäre, nämlich eine gebräuchliche Abkürzung für „Althochdeutsch“ sei. Mit diesem und mit den übrigen Argumenten konnte sie allerdings beim Land- und Oberlandesgericht Hamburg in den Vorinstanzen nicht durchdringen.
Der BGH hat nunmehr das Berufungsurteil insoweit bestätigt, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die in den Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung fallenden Waren und Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aber aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Interessant ist insoweit, dass der Anspruch auf Löschung des Domainnamens verneint wurde, da das Halten des Domainnamens aus Sicht des BGH nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Die Klägerin habe zudem hinzunehmen, dass sie ihre Geschäftsbezeichnung «ahd» nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain «de» als Domainnamen nutzen könne, da sie die Abkürzung «ahd» erst in markenrechtlich relevanter Weise benutzte, nachdem der Domainname durch die Beklagte registriert wurde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
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