LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2009, Az. 2-3 O 384/08 (nicht rechtskräftig)
Wenn eine sog. Tippfehler- Domain dafür benutzt wird, um durch entsprechende Keyword-Anzeigen Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Dienstleistungen (wie der Markenrechtsinhaber) anbieten, liegt darin grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung.
Der Betreiber einer Internetplattform für geparkte Domain s haftet allerdings weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer für Markenrechtsverletzungen, die durch dort eingestellte Links ( Domain s) begangen werden.
Der Betreiber einer Internetplattform für geparkte Domain s haftet allerdings weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer für Markenrechtsverletzungen, die durch dort eingestellte Links ( Domain s) begangen werden.
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist Inhaberin einer DE-Marke, die u.a. für die Dienstleistungen Personal- und Stellenvermittlung eingetragen ist. Die Beklagte betreibt eine Domainhandelsplattform, auf der Kunden ermöglicht wird, nicht genutzte Domains zu „parken“ und diese durch Platzierung von Werbung in Form von sog. „Sponsored Links“ auf den unter der Domain abrufbaren Seiten gewinnbringend zu vermarkten.
Die Links werden dabei automatisch passend zu einem oder mehreren vom Domaininhaber gewählten Schlüsselwort eingeblendet, ohne dass die Beklagte oder der Domaininhaber weiß, von welchem Werbepartner die Werbung im Einzelnen zugeliefert wird.
Die Klägerin stellte sodann fest, dass auf der Plattform der Beklagten eine Domain geparkt war, die dem Markennamen der Klägerin ähnlich war und unter der Links zum Thema Stellenanzeigen und Jobbörsen vorgehalten wurden. Die Klägerin verlangte daraufhin Unterlassung von der Beklagten und Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte gab darauf hin eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung von Rechtsanwaltskosten, da sie für die vermeintliche Markenrechtsverletzung nicht haftbar zu machen sei.
Das Landgericht Frankfurt lehnte eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zugunsten der Klägerin ab. Zwar sei eine Markenverletzung grundsätzlich gegeben, da eine ähnliche Domain (Tippfehlerdomain) dafür verwendet wird, Werbung für Unternehmen und Dienstleister zu schalten, die ähnliche Dienstleistungen wie die Klägerin unter ihrem Markennamen anbieten. Allerdings sei die Beklagte weder Täterin oder Teilnehmerin noch hafte sie als Störerin für die Markenverletzung.
Eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Beklagte nicht selbst Inhaberin der streitgegenständlichen Domain ist und lediglich die Plattform für das Parking zur Verfügung stellt; darüber hinaus fehlt es für die Teilnahme – aufgrund des automatisierten Verfahrens des Domain-Parkings und der Verlinkung – an einem wenigstens bedingten Vorsatz bezüglich der Haupttat.
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt sei schließlich auch eine Haftung als Störerin abzulehnen, da die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten (welche die Störerhaftung voraussetzt) nicht vorliegt.
So führt das Landgericht Frankfurt au: „Der in Anspruch Genommene ist etwa regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für ihn unschwer und weiter Nachforschungen zu erkennen ist, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt […]. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung (im nachhinein) bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt […].“
„Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die von ihr geforderte Filtersoftware nicht als geeignete und zumutbare Prüfungsmaßnahme dar. Bei jeder einzelnen geparkten Domain müssten nämlich Recherchen im Marken-, Gemeinschaftsmarken- und Handelsregister erfolgen […], und zwar auch in Form einer Ähnlichkeitssuche, um auch die sog. Vertipper-Domains zu erfassen. Des Weiteren müsste bei einem Treffer eine Überprüfung der Keywords anhand des geschützten Warenklassen bzw. des Geschäftszweigs vorgenommen werden […]. Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche effektive Prüfung durch ein Computer-Programm nicht möglich, weil entsprechende Kenntnisse des Kennzeichenrechts und der Marktverhältnisse durch einen geschulten Mitarbeiter erforderlich sind […].“
Schließlich scheidet nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auch eine Haftung nach §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG aus, da der Domaininhaber nicht als Beauftragter der Beklagten anzusehen sei. Erforderlich hierfür wäre, dass der Beauftragte tatsächlich in die Betriebsstruktur des Betriebsinhabers eingegliedert ist und diesem der Erfolg der Handlung zumindest auch zugute kommt. Zwar kommt der Beklagten als Betriebsinhaberin der Erfolg der Handlung durch entsprechende Werbeeinnahmen auch zugute. Der Domaininhaber handelt aber grundsätzlich gänzlich im eigenen Interesse, wenn er seine Domain über das Parking-Programm der Beklagten vermarktet. Die Beklagte nimmt schließlich keine Dienste des Domaininhabers in Anspruch – wie es beim Auftrag üblich wäre -, sondern erbringt vielmehr für diesen Dienstleistungen eines „Parking-Providers“.
