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LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08

Auch der Träger des Namens „Welle“ als Gemeindebezeichnung bzw. Bezeichnung der Gebietskörperschaft kann Ansprüche auf den gleichnamigen Domainnamen „welle.de“ aufgrund der allgemeinen Bedeutung des Begriffes „Welle“ nicht erfolgreich geltend machen. Ein durch die DENIC eG eingetragener „Dispute“ ist daher zu löschen.

Der Kläger des Rechtsstreits bietet Dienstleistungen im Internet, u.a. die Vermarktung von Domains an und ist Inhaber der Domain „welle.de“, die er zum Zeitpunkt der Entscheidung mit diversen sog. sponsored Links zum Thema „Welle“ aber auch zu fremden Themen beworben hat. Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen und trägt den Gemeindenamen „Welle“. Sie hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch i.S.d. § 12 BGB und hat daher bei der DENIC eG einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt. Dieser führt dazu, dass der Kläger als Inhaber der Domain an einer Veräußerung – außer an die Beklagte – gehindert wird.

Die Beklagte führt zu Ihrer Rechtsposition aus, dass sie bessere Rechte an dem Namen besitze als der Kläger, den Namen „Welle“ jedenfalls länger trage als der Kläger Inhaber der fraglichen Domain sei. Überdies seien nicht ausschließlich Links zum Thema „Welle“ unter der Domain vorgehalten worden; vielmehr diene die Vermarktung lediglich der Vorbereitung eines Verkaufs der Domain. Durch die Nutzung der Domain seitens des Klägers finde ferner eine Zuordnungsverwirrung statt, da Internetnutzer unter der Domain den offiziellen Internetauftritt der Beklagten erwarteten.

Nach Ansicht des LG Köln kann der Kläger von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, da diese Sperre ihn – ohne Rechtfertigung – an der freien Nutzung und Verwertung seiner Domain hindere. Die Beklagte hat nämlich keinen Anspruch auf Freigabe des Domainnamens durch den Kläger. Der Domainname bestehe aus einem Begriff der Alltagssprache, der eine Sachbezeichnung darstellt und in mannigfaltigen Zusammenhängen verwendet wird; etwa als Welle im Sinne von Wasserwelle oder als elektrische Welle, aber auch als eine Schrittkombination in Standardtänzen. Insbesondere werde ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes „Welle“ kein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn „in der Allgemeinheit ist dieser Ort – anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führen – nicht bekannt“.

Die Verwendung des Begriffes „Welle“ als Domainname führt vorliegend daher nicht zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeutet insofern keine Verletzung des Namensrechts zu Lasten der Beklagten. Wenn insofern keine bessere Rechtsposition zugunsten der Beklagten vorliegt, gilt der Prioritätsgrundsatz zugunsten desjenigen, der sich die Domain zuerst gesichert hat. Die Registrierung der Domain dürfte vor dem Hintergrund des Vorgesagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden sein. Die Belastung der Domain mit einem Dispute-Eintrag behindert den Kläger mithin im Kern seiner gewerblichen Tätigkeit, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Vermarktung und Veräußerung von Domains; an letzterer ist er durch den Dispute-Eintrag gehindert.

Aktuelles aus der Kanzlei

2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.


2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html

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