Urteil vom 24.11.2005 – Az.: 05 O 2142/05
Auf das Angebot des Domaininhabers der Domain „kettenzüge.de“ zum Verkauf erhielt dieser eine Abmahnung und wurde verklagt.
Das LG sah in der Reservierung als solches keinen Verstoß gegen das UWG.
Dieser liegt im Sinne einer verbotenen Behinderung jedoch dann vor, wenn z.B.
- Mitbewerber systematisch / gezielt blockiert werden (Konkurrent hat keine Möglichkeit mehr in gleicher Thematik eine beschreibende Domain zu konnektieren )
- und erhebliche Beeinträchtigung der Absatzchancen vorliegt.
