Rechtsprechung:

Urteile 2006

Mit Änderung des UWG vom 08.07.2004 wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 04, 517 (518)) in § 7 II Nr.3 UWG kodifiziert, wonach unverlangte Email-Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt, welche die Rechtsfolgen des § 3 i.Vm. § 8 UWG auslöst. Die folgende Urteilsübersicht berücksichtigt insbesondere die Neuregelungen des UWG und beschränkt sich daher auf nach dem 08.07.2004 ergangene Entscheidungen

Absatzwerbung als Werbung gemäß § 7 II Nr.3 UWG

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 04.10.2005 Az.: 20 U 64/05) stellt lediglich die auf Absatz gerichtete Werbung erkennbar unerwünschte Werbung i.S.d. § 7 II Nr.3 UWG dar. Dem tritt das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 23.02.2006 (Az.: 4 U 164/05) entgegen, welches auch ein Nachfrageersuchen unter den Begriff der Werbung subsumieren will. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Bereich steht noch aus. Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang ein Urteil des LG München vom 15.11.2006 (Az.: 33 O 11693/06), in welchem es um Informationsrecherche mittels Email-Nachricht seitens eines Presseorgans ging. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die zugesandte Email nicht als unerwünschte Werbe-Email zu qualifizieren, da diese eben nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten gerichtet ist. Derartige Belästigungen seien jedoch einem Internetteilnehmer zumutbar; ein Unterlassungsanspruch wird mithin nicht begründet.

Unterlassungsrelevanter Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch bei einmaliger Zusendung unerwünschter Email-Werbung

OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2006 (Az.: 10 U 60/06)

In seinem Urteil vom 22.12.2006 – (Az. 10 U 60/06) stellt das OLG Naumburg klar, dass selbst die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbeemail bereits einen unterlassungsrelevanten Eingriff darstellt, welcher die Ansprüche aus § 8 I UWG für einen Mitbewerber bzw. einen Anspruch aus §§ 1004 I, 823 I BGB für sonstige Unternehmen begründet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass bei der Beurteilung nicht auf die einzelne Werbe-Email isoliert abgestellt werden darf, sondern darauf, dass das Phänomen des Spamming allgemein zu bekämpfen sei.

Spam bei Gewerbetreibenden

OLG Bamberg, Urt. v. 6.9.2006 (Az.:3 U 363/05)

Das OLG Bamberg stellt mit seinem Urteil vom 6.09.2006 (Az.: 3 U 363/05) klar, dass von einer mutmaßlichen Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Emails bei Gewerbetreibenden nach der Neufassung des § 7 II Nr.3 UWG nicht mehr ausgegangen werden kann. So sei eine Zusendung von Email-Werbung nur noch dann möglich, wenn eben gemäß § 7 II Nr.3 UWG eine Einwilligung seitens des Gewerbetreibenden vorliegt, wobei diese entweder ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben muss.

Keine Folge-E-Mails nach gescheitertem Erstkontakt

AG Charlottenburg, Urt. v. 10.11.2006 (Az.: 220 C 170/06)

Das AG Charlottenburg verneint in seinem Urteil vom 10.11.2006 (Az.: 220 C 170/06) die Zulässigkeit der Zusendung weiterer Werbe-Emails nach gescheitertem Erstkontakt, d.h. also wenn bei einer ersten Kontaktaufnahme eben keine Geschäftsbeziehung zustande gekommen ist. Dies wird damit begründet, dass nach einer schlichten Kaufanfrage ein – hier – Verbraucher nicht mehr mit weiterer Werbung zu rechnen braucht und somit nicht von einem Einverständnis in Bezug auf Folgewerbung ausgegangen werden kann.

Unerwünschte E-Mails im Double-Opt-in Verfahren

AG München, Urt. v. 30.11.2006 (Az.: 161 C 29330/06)

Das AG München urteilte am 30.11.2006 (Az.: 161 C 29330/06), dass das so genannte „Double-Opt-In-Verfahren“, bei welchem der Emailempfänger gebeten wird, mitzuteilen, ob er in eine Mailverteiler aufgenommen werden möchte, keine Belästigung darstellt und damit hingenommen werden muss. Dies wird damit begründet, dass es dem Empfänger bei diesem Verfahren durch bloße Nichtbeachtung der Mail möglich ist, die Zusendung weiterer zu besorgender Mails zu verhindern. Ferner wird klargestellt, dass das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus ist, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen durch Dritte bei der Versendung von Spam zu verhindern.

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