BGH Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03
Bei einem Internetauftritt reicht die Angabe einer Anbieterkennzeichnung , die über zwei Links erreichbar ist aus. (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum")
Die Anbieterkennzeichnung unter den Links „Kontakt“ und „Impressum“ entspricht den Anforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1MDStV ( ANM: nun § 5 TMG ) , wonach eine leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen gegeben sein muss. Die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" hätten sich bei Tele- und Mediendiensten für den Anbieterhinweis durchgesetzt. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung . Auch widerspricht es noch dem Erfordernis der leichten Erreichbarkeit, wenn der Nutzer für das Erreichen der Informationen zwei Schritte vollziehen müsse.
Rechtsprechung:
Urteile 2006
Aktuelles aus der Kanzlei
2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.
2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html
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