BGH Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03
Bei einem Internetauftritt reicht die Angabe einer Anbieterkennzeichnung , die über zwei Links erreichbar ist aus. (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum")
Die Anbieterkennzeichnung unter den Links „Kontakt“ und „Impressum“ entspricht den Anforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1MDStV ( ANM: nun § 5 TMG ) , wonach eine leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen gegeben sein muss. Die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" hätten sich bei Tele- und Mediendiensten für den Anbieterhinweis durchgesetzt. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung . Auch widerspricht es noch dem Erfordernis der leichten Erreichbarkeit, wenn der Nutzer für das Erreichen der Informationen zwei Schritte vollziehen müsse.
Rechtsprechung:
Urteile 2006
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