Landgericht Detmold, Urteil vom 20.12.2006, Az.: 12 O 207/06 (noch nicht rechtskräftig)
- Gewerbliche Nutzung eines Domain-Namens (hier: „champion.de“) für das sog. „ sedoparking “ (dort erscheinen Verknüpfungen zu anderen Internetportalen, ohne Hinweis auf Domaininhaberin) ist nicht als Gebrauchen eines Namens i.S.d . § 12 BGB zu qualifizieren
- „Champion“ (englisch für Sieger, Gewinner) = Sachbegriff
- Rechtsverkehr versteht Domain „champion.de“ nicht als Hinweis auf eine Person mit diesem Namen (keine Zuordnungsverwirrung)
- Keine Interessenverletzung des Namensträgers, da nicht der Eindruck einer Beziehung zwischen ihm und Domain-Inhaberin entsteht
- Schließlich liegt auch kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Domaingrabbing vor
