Nach Auffassung des Landgerichts München I (Urteil vom 10. Januar 2007 - 21 O 20028/05) verletzt das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website das Recht des Urhebers sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Während ein einfacher Link zulässig sei, stelle das " Framing " ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraphen 19a UrhG dar, welches das Urheberrecht verletzt.
Öffentlich zugänglich gemacht werde ein Werk dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken.
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