Rechtsprechung:

Urteile 2007

Nach Auffassung des Landgerichts München I (Urteil vom 10. Januar 2007 - 21 O 20028/05) verletzt das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website das Recht des Urhebers sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Während ein einfacher Link zulässig sei, stelle das " Framing " ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraphen 19a UrhG dar, welches das Urheberrecht verletzt.

Öffentlich zugänglich gemacht werde ein Werk dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken.

Achtung: Wer also ein Bild von einer fremden Webseite per Frame in die eigene einbindet, macht sich den Inhalt zu eigen, auch wenn das Bild nicht auf seinem Server gespeichert ist.

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