Das Wahlrecht des Geschädigten in Internetsachen (Erfolgsort - § 32 ZPO) verstößt gegen "das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters". Die örtliche Zuständigkeit richte sich vielmehr nach dem Ort, an welchem der Geschädigte von der Veröffentlichung selbst getroffen werde.
Ob sich diese Entscheidung zukünftig weiter durchsetzen kann bleibt abzuwarten. Derzeit ist keine Tendenz hierzu erkennbar. Die ganz herrschende Auffassung in der Rechtssprechung billigt in Internetsachen einen solchen "Fliegenen Gerichtsstand" zu.
