Heimliche Durchsuchung der im Computer des Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, dass ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde, ist nach der Strafprozessordnung unzulässig.
Begründung: Es fehle an der für einen solchen Grundrechts-Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ergebe sich für die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht aus der in § 102 StPO geregelten Durchsuchung beim Verdächtigen. Durchsuchung ist in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt (vgl. § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO); für Ermittlungsmaßnahmen ohne Wissen des Betroffenen – etwa Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) – bestehen deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an Anordnung und Durchführung.
