Domainregistrierung bei Treuhandverhältnissen möglich„Grundke.de“
BGH, Urteil vom 8 Februar 2007 (Az: I ZR 59/04)
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Registrierung eines fremden Namens als Domainname grundsätzlich einen unbefugten Namensgebrauch darstellt, gegen welchen der Namensträger mittels Heranziehung eines Unterlassungsanspruchs wegen Namensanmaßung vorgehen kann. Sollte jedoch der Dritte von einem anderen Namensträger zur Sicherung der Domain beauftragt worden sein, begeht der Dritte dann keine Namensanmaßung, wenn die Beauftragung auf den Namensträger mittels „einfacher und zuverlässiger Nachprüfung“ zurückgeführt werden kann. Einen solchen Nachweis der Beauftragung stellt etwa der Internetauftritt des Namensträgers dar. In diesem Fall kann der Registrierende die Beauftragung dem anderen Namensträgern entgegenhalten, als ob eine Registrierung durch den Berechtigten selbst erfolgte.
