Gewerbliche Händler, die (über eBay) Waren verkaufen müssen dort ihren vollständigen Namen angeben. Nur die Angabe des Nachnamens ist wettbewerbswidrig
Die Beklagte hatte Kinderbekleidung bei eBay zum Verkauf angeboten. Sie trat als Händlerin unter ihrem Nachnamen und ihrer Anschrift auf. Ihren Vornamen kürzte sie mit dem Anfangsbuchstaben ab. Hiermit verstößt die Beklagte gegen die BGB- InfoV und missachtet ihre fernabsatzrechtlichen Informationspflichten.
Die Vorinstanz, das LG Berlin sah hierin keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß. – Keine Bagatelle nach § 3 UWG.
