Rechtsprechung:

Urteile 2007

Gewerbliche Händler, die (über eBay) Waren verkaufen müssen dort ihren vollständigen Namen angeben. Nur die Angabe des Nachnamens ist wettbewerbswidrig

Die Beklagte hatte Kinderbekleidung bei eBay zum Verkauf angeboten. Sie trat als Händlerin unter ihrem Nachnamen und ihrer Anschrift auf. Ihren Vornamen kürzte sie mit dem Anfangsbuchstaben ab. Hiermit verstößt die Beklagte gegen die BGB- InfoV und missachtet ihre fernabsatzrechtlichen Informationspflichten.

Die Vorinstanz, das LG Berlin sah hierin keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß. – Keine Bagatelle nach § 3 UWG.

Aktuelles aus der Kanzlei

2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.


2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html

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