Rechtsprechung:

Urteile 2007

Entgegen der wohl herrschenden Meinung in der Rechtssprechung:

Landgericht Dresden, 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07) – noch nicht rechtskräftig !

Keine Haftung des admin-c für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf einer von ihm betreuten Domain.

Die Beklagte ist als administrativer Ansprechpartner einer Domain eingetragen gewesen, unter der wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet wurden. Der Domaininhaber selbst hatte seinen Sitz im Ausland.

Keine Störerhaftung des admin-c, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.

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