Die zentrale
Der BGH hat jüngst in seinem Urteil vom 27.03.2007 (Az: VI ZR 101/06) entschieden, dass der Betreiber eines Onlineforum ab Kenntniserlangung für den Inhalt eines Beitrags haftet, wobei dabei die Kenntnis des Verletzten von der Person des Verletzers unerheblich ist, so dass der Betreiber jedenfalls als Mitstörer haftet.
Obergerichtlich umstritten ist jedoch weiterhin, ob der Forenbetreiber auch ohne Kenntnis der rechtswidrigen Beiträge haftet. Dies wird jüngst vom Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 27.06.2007 (Az.: 12 O 343/06) verneint, wobei diese Ansicht in der Vergangenheit auch vom LG Berlin (Urteil vom 31.05.2007, Az: 27 S 2/07) sowie dem OLG München (Urteil vom 09.11.2006, Az.: 6 U-1675/06) vertreten wurde. Dies wird damit begründet, dass den Betreibern keine Forschungs- bzw. Überwachungspflichten obliegen.
Lediglich das LG Hamburg lässt in seinem Urteil vom 2.12.2005 (Az.: 324 O 721/07) eine kenntnisunabhängige Haftung des Forenbetreibers zu.
Frage, welche unter dem Begriff der Forenhaftung diskutiert wird, ist, ob und ab wann die Voraussetzung der Haftung des Betreibers für rechtswidrige Beiträge der Nutzer eintritt.
