OLG Hamburg, Urt. v. 22.05.2007 (Az.: 7 U 137/06 )
Die Haftung des Admin-C für unter einer Domain abrufbare Inhalte wurde jüngst wieder Gegenstand eines Urteils des OLG Hamburg vom 22.05.2007 (Az.: 7 U 137/06), in dem eine Haftung des Admin-C mit Begründung auf dessen bloßer Vermittlerstellung sowie der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf Inhalte abgelehnt wurde. Diese Rechtsauffassung wird im Ergebnis vom Landgericht Dresden in einem Urteil vom 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07 – noch nicht rechtskräftig) geteilt, wo überdies auf fehlende Prüfungspflichten auf Seiten des Admin-C hingewiesen wird. Die (noch) herrschende Ansicht in der Rechtsprechung tendiert jedoch zu einer Bejahung der Haftung des Admin-C, wie etwa das LG Berlin in einem Beschluss vom 26.09.2005 (Az.: 16 O 718/05) bzgl. der Versendung eines Newsletters sowie das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 23.02.2005 (5 S 197/04). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
