Rechtsprechung:

Urteile 2007

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 (Az.: 3 W 110/07)

Nach Auffassung des Gerichts kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH auf das Namensrecht und somit auch auf den Unterlassungsanspruch resultierend aus einer Namensanmaßung zurückgegriffen werden, selbst wenn der Funktionsbereich eines Unternehmens gar nicht betroffen ist.

Der Begriff „Blog“ stellt dabei nach Auffassung des Gerichts keinen, eine Namensanmaßung ausschließenden, unterscheidungskräftigen Zusatz dar, da dieser von Nutzern als lediglich beschreibend verstanden werde. Relevante Zielgruppen würden unter einem mit „blog“ vorgeschalteten Internetauftritt ein so genanntes „Corporate Blog“, d.h. ein unternehmenseigenes Tagebuch vermuten, so dass eine den Unterlassungsanspruch auslösende Namensanmaßung vorliegt. Eine ggf. erstrebte kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsgebaren eines Unternehmens kann nach Auffassung des Gerichts somit nicht unter dem vorgeschalteten Firmennamen und des nachfolgenden Kürzels „blog“ erfolgen, sondern müsste unter einer anderen Domain verfolgt werden.

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