OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007 (Az.: 2 W 12/07)
Das Gericht verneinte vorliegend einen Urheberrechtsschutz aufgrund einer HTML-Codierung, da diese keine besondere schöpferische Höhe darstelle. Eine urheberrechtliche Schutzwirkung kann sich jedoch aufgrund der besonderen Gestaltung der Webseite gemäß § 2 I Nr.1 UrhG ergeben, soweit diese die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
