BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 (Az.: I ZR 191/04)
Gestützt auf § 13a UKlaG bejaht der BGH einen Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen die Telefongesellschaft bzgl. des Namens und der Anschrift des Anschlussinhabers, von dem aus die Kurznachricht versendet wurde. Ein solcher Anspruch scheidet lediglich dann aus, sofern ein solcher Anspruch bereits von einem anspruchsberechtigten Verband geltend gemacht wurde.
