BGH, Urteil vom 20. September 2007 (Az.: I ZR 88/05)
Unaufgeforderte Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu unzumutbaren Belästigungen oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anrufer nicht zuvor annehmen konnte, der Angerufene werde mit dem Anruf – so wie er geplant war – einverstanden sein (mutmaßliches Einverständnis).
