LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2007 (Az.: 2a O 176/07), rechtskräftig
Gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der ungenutzte Domains geparkt, zum Verkauf angeboten darüber hinaus mit Gewinnerzielungsabsicht durch Platzierung von Werbe Links (sog. Sponsored Links) genutzt werden, kann erst ab dem Zeitpunkt positiver Kenntnis des Anbieters von der Verwendung eines kennzeichenrechtsverletzenden Keywords, ein Unterlassungsanspruch bestehen. Ähnlich wie beim Webhoster ist dem Betreiber der Parkingseite eine generelle Überprüfung aller geparkten Domains in markenrechtlicher Hinsicht nicht zuzumuten.
