LG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2007 (Az.: 9 S 564/06)
Den Webhoster, der seinen Kunden durch Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht, trifft grundsätzlich keine Pflicht jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er die konkrete Äußerung (hier Persönlichkeitsrechtsverletzung) jedoch unverzüglich sperren.
