OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08 )
Das Fehlen der vollständigen Angaben zum persönlich haftenden Geschäftsführer (hier der vollständige Name) stellt einen erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bestimmt, dass „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, (...)“
Ein Verstoß gegen vorstehende gesetzliche Informationspflicht, welche ausdrücklich dem Zweck des Verbraucherschutzes diene, sei insofern stets erheblich.
