Rechtsprechung:

Urteile 2008

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08 )

Das Fehlen der vollständigen Angaben zum persönlich haftenden Geschäftsführer (hier der vollständige Name) stellt einen erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bestimmt, dass „Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben:

- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, (...)“

Ein Verstoß gegen vorstehende gesetzliche Informationspflicht, welche ausdrücklich dem Zweck des Verbraucherschutzes diene, sei insofern stets erheblich.

Aktuelles aus der Kanzlei

2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.


2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html

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