OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 (Az.: 4 U 196/07)
Durch die Formulierung: „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“ können nicht schlechthin die fernabsatzrechtlichen Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB – insbesondere in Bezug auf ein bestehendes Widerrufsrecht – ausgeschlossen werden. Zwar gelten die vorbenannten Verbraucherschutzregelungen nicht für den Kauf durch Unternehmer. Mit der vorbezeichneten Formulierung wird jedoch nicht sichergestellt, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird. Die Beschränkung des Verkaufs ausschließlich an Gewerbetreibende ist möglich, hat aber nach Ansicht des OLG Hamm gegenüber dem Erwerber transparent und klar zu erfolgen (und nicht wie vorliegend an versteckter Stelle im Rahmen des Internetauftritts des Verkäufers nach diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und Versand unter dem Punkt "Garantie").
