Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008 (Az.: 1 BvR 256/08)
Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Vorratsdatenspeicherungspflicht) im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet vorliegend aus, da ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, in der Datenspeicherung allein nicht liegt. Jedoch ist die nach § 113b Satz 1 Nr. 1 ermöglichte Nutzung dieser Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung zu beschränken. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung ergibt nämlich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.
„In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl.BVerfGE 107, 299 <318 ff.>)“, so dass BVerfG.
Zulässig ist die Abrufung bevorrateter Telekommunikationsverkehrsdaten insoweit nur, soweit ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf eine Straftat anhängig ist, die in dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt ist. In diesen Fällen habe das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nach der im Eilverfahren zugrunde zu legenden Einschätzung des Gesetzgebers grundsätzlich derartiges Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige Anordnung nicht hingenommen werden kann.
