LG Mannheim, Urteil vom 14.03.2008 (Az.: 7 O 263/07 Kart)
Richtet der Hersteller von Schulranzen, die er als exklusive Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen (etwa eBay) zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das LG Berlin mit Urteil vom 24.07.2007 (Az.: 16 O 412/07) in gleicher Sache gegenteilig entschieden hat. Nach Auffassung des LG Berlin, stellt der Ausschluss des Vertriebs über die Auktionsplattform eBay eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungsfreiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt wird.
Eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Sache bleibt abzuwarten.
