LG Köln, Urteil vom 21.04.2008 (Az.:28 O 124/08)
Im Rahmen der virtuellen Internetplattform "Second Life" können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen (hier virtuelles Modells des Kölner Doms), wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. Des zum Teil diskutierten Rückgriffs auf ein angesichts des nicht abschließenden Katalogs des § 2 UrhG durchaus denkbares eigenständiges "Multimedia-Werk" bedürfe es insoweit und solange nicht, als die erwähnte Zuordnung — wie hier — im Grundsatz möglich erscheint. Der Umstand allein, dass die Erstellung schöpferischer Leistungen unter Zuhilfenahme elektronischer Medien erfolgt, rechtfertige es nach Auffassung der Kammer nicht, den mehr oder minder unbestimmten Begriff des "Multimedia-Werks" heranzuziehen. Entscheidend sei nicht die Art der Festlegung des Werkes, etwa in Form von digitalen Daten (Binärcode), sondern vielmehr die durch Sprache, Bild und Ton vermittelte gedankliche Aussage, die die schöpferische Leistung konstituiert.“
