OLG München, Beschluss vom 06.05.2008 (Az.: 29 W 1355/08)
Führt die Verwendung beschreibender Begriffe im Rahmen von AdWords-Anzeigen bei Eingabe eines geschützten Zeichens als Suchwort zur Schaltung von Anzeigen eines Konkurrenten des Zeichenrechtsinhabers liegt hierin nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung von Kennzeichenrechten. Dies gilt auch bei Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords". Selbst wenn zwischen dem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Keyword „Lounge Poster“ und dem Zeichen des Antragstellers „posterlounge“ Verwechslungsgefahr bestünde, so sei die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert.
