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Urteile 2008

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2008 (Az.: 3-13 O 61/06)

Die Verletzung von Vertragspflichten bei der Umschaltung eines geschäftlichen Telefonanschlusses wegen Umzugs kann einen Schadensersatzanspruch des Kunden bezüglich des entstandenen Gewinnrückgangs begründen. Vorliegend hatte der Kläger den Umzug seines Telefonanschlusses (welchen die Beklagte im Rahmen des geschlossenen Vertrags über das Zur-Verfügung-Stellen von Telefonanschlüssen mit anbot) mit ca. dreiwöchigem Vorlauf (am 10.02.2003) beauftragt. In dem für die Umschaltung von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular trug der Kläger als Lage des Telefonanschlusses „Souterrain“ mit. Erst eine Woche nach dem beauftragten Umschalttermin am 01.03.2003 erfragte die Beklagte (nochmals) die Lage des Telefonanschlusses. Der Kläger teilte diesen sodann mit „Einfamilienhaus - Keller“ mit. Am 28.03.2003 bestellte die Beklagte sodann eine Teilnehmeranschlussleitung bei der Deutschen Telekom, welche am 08.04.2003 freigeschaltet wurde.

Zum einen verletze die beklagte Telefongesellschaft ihre vertragliche Pflicht, indem sie Fragen zu dem Standort des Telefonanschlusses (TAE-Dose) stelle, die unerheblich seien. Maßgeblich für die Bestellung einer Leitung bei der Deutschen Telekom sei vielmehr die Adresse des Teilnehmers sowie die Lage des „Abschlusspunktes Linientechnik“. Zum anderen habe sie die von dem Kläger erhaltenen Informationen pflichtwidrigerweise nicht entsprechend genutzt und sich – obschon es sich um einen geschäftlichen Anschluss handelte – Bearbeitungszeiträume von über 3 Wochen gestattet, um die Informationen zu erfragen bzw. zu bearbeiten. „In Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, aber auch im privaten Bereich sind solche Bearbeitungszeiten ein Pflichtverstoß für sich.“, so das LG Frankfurt am Main.

Auf einen entsprechenden Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich nicht um einen einfach fahrlässigen Pflichtverstoß handele und zudem bei der Bereitstellung bzw. Umschaltung des Telefonanschlusses eine Kardinalspflicht aus dem Telekommunikationsvertrag betroffen sei.

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