VG Braunschweig, Urteil vom 15.07.2008 (Az.: 4 A 149/07)
Ein gewerblich genutzter internetfähiger Arbeitsplatzcomputer unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn er in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet, der Arbeitsplatzcomputer insofern als Zweitgerät verwendet.
