Rechtsprechung:

Urteile 2008

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 (Az.: 12 O 232/08 )

Es ist dem Betreiber eines WLAN-Netzes zumutbar, angemessene Sicherungsmaßnahmen (Standardmaßnahmen) zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hinter seiner Person (als Anschlussinhaber) zu verbergen und im Schutz der Anonymität und ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen) begehen zu können. Ergreife der WLAN-Netzbetreiber (der ebenso Internetanschlussinhaber ist) entsprechende Standardmaßnahmen nicht, so kann dieser als Störer für solche, durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, haften.

Als derartige zumutbare Sicherungsmaßnahmen gelten insbesondere solche, die eine Standardsoftware erlaubt (etwa: Verschlüsselung des WLAN-Netzes, Benutzerkonten mit Passwort).

Aktuelles aus der Kanzlei

2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.


2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html

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