LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 (Az.: 12 O 232/08 )
Es ist dem Betreiber eines WLAN-Netzes zumutbar, angemessene Sicherungsmaßnahmen (Standardmaßnahmen) zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hinter seiner Person (als Anschlussinhaber) zu verbergen und im Schutz der Anonymität und ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen) begehen zu können. Ergreife der WLAN-Netzbetreiber (der ebenso Internetanschlussinhaber ist) entsprechende Standardmaßnahmen nicht, so kann dieser als Störer für solche, durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, haften.
Als derartige zumutbare Sicherungsmaßnahmen gelten insbesondere solche, die eine Standardsoftware erlaubt (etwa: Verschlüsselung des WLAN-Netzes, Benutzerkonten mit Passwort).
