OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008 (Az.: 6 U 51/08)
In dem Rechtsstreit geht es ausschließlich (noch) um die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einer Abmahnung gegen den Admin-C unter markenrechtlichen sowie wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
Nach Ansicht des OLG Köln haftet der Admin-C nicht für mittels der Domain [sei es durch deren Registrierung oder deren durch den Domaininhaber vorgenommenen Verbindung mit Webseiten(inhalt)] begangene Markenrechtsverletzungen. Dies gelte jedenfalls für Rechtsverletzungen vor Kenntniserlangung einer vermeintlichen Rechtsverletzung und auch unabhängig von einer Offenkundigkeit derselben.
Zwar habe der Admin-C durch die mit seiner Zustimmung erfolgte Eintragung als administrativer Ansprechpartner adäquat-kausal zu der Markenrechtsverletzung durch die Domaininhaberin beigetragen. Ihm oblagen aber nach Ansicht des OLG Köln weder zum Zeitpunkt der Registrierung, noch nach Konnektierung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt (aber vor einer Kenntniserlangung), Prüfpflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde. Art und Umfang entsprechender Prüfpflichten ergäben sich maßgeblich aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C, der grundsätzlich nur die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle (hier: DENIC eG) und Domaininhaber Bevollmächtigten einnimmt. Vor dem Hintergrund dieser Funktion sei es unzumutbar, dem Admin-C Prüfungspflichten bezüglich potentieller (Kennzeichen-)Rechtsverletzungen aufzuerlegen, zumal grundsätzlich allein der Anmelder der Domain verantwortlich für die Rechtskonformität derselben ist.
