OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2008 – 2 U 50/08 –
Eine Bürgerinitiative kann, auch wenn es sich um eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, Namensschutz i.S.d. § 12 BGB in Anspruch nehmen, soweit sie unter einem Gesamtnamen auftritt.
Die Parteien dieses Rechtsstreits stritten um die Herausgabe bzw. Löschung des Domainnamens „b.-n.de“. Der Domainname wurde zunächst vom Beklagten als Teil der Bürgerbewegung „B.-N.“ für die Bürgerbewegung – im Rahmen eines Treuhandverhältnisses – registriert und genutzt. Nach Gründung des klägerischen Vereins „Bürgerbewegung B.-N. e.V.“ (der später in „B.-N. e.V.“ umfirmierte) wurde der Domainname dann für den Verein verwendet. Nachdem der klägerische Verein und der Beklagte in Unstimmigkeiten gerieten, schied letzterer aus dem Verein aus und weigerte sich die streitgegenständliche Domain herauszugeben.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens aus § 12 BGB [sowie aus dem bestehenden Treuhandverhältnis] zu. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bürgerinitiative „B.-N.“ ein Namensrecht an dem Domainnamen für sich in Anspruch nehmen konnte. Für nicht-rechtsfähige Vereine ist eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB anerkannt. Gleiches muss auch für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen anderer Art, etwa Bürgerinitiativen gelten, sofern sie unter einem Gesamtnamen auftauchen.
Eigene Rechte an dem Domainnamen konnte der Beklagte – als Privatperson – nicht geltend machen. Insbesondere die Tatsache, dass dieser die Domain „b.-n.de“ seit eineigen Jahren im Internet nutzte, führt nach Ansicht des OLG Rostock nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, dass dieser die Bezeichnung „b.-n.de“ als Aliasnamen benutzt und mit dieser Verkehrsgeltung erlangt hat.
