Gewerblicher Rechtsschutz:

Lizenz- und Urheberrecht

Egal, ob sie selbst Urheber eines Werkes sind oder die urheberrechtlich geschützten Werke anderer nutzen möchten - geeignete Lizenzverträge schützen vor rechtlichen Auseinandersetzungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausgestaltung geeigneter Vereinbarungen, sei es für Softwareersteller, Fotographen oder Webagenturen.

Beispielhaft finden sich nachfolgend einige Informationen zu urheberrechtlichen Implikationen bei der Webseitenerstellung.

Bei der Gestaltung von Webseiten ist Rücksicht auf die Vorschriften des Urheberrechts zu nehmen. Denn meist wird bei der Gestaltung von Internetseiten auf Elemente zurückgegriffen, die nicht vom Anbieter der Webseite selbst erstellt oder gestaltet wurden, wie bspw. Texte, Bilder, Grafiken oder Musik.

Durch eine Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts Dritter kann der Anbieter schadensersatzpflichtig sein oder sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Vor Erstellung einer Webseite ist daher genau darauf zu achten, dass alle Rechte an den zu erstellenden Seiteninhalten bestehen und gesichert sind. Hierzu sind die Inhalte entweder selbst zu erstellen - unter Prüfung etwaiger Schutzrechte Dritter - oder es sind entsprechende Lizenzverträge mit der die Seiten erstellenden Agentur abzuschließen. Hier ist aus Sicht des Nutzers nach Möglichkeit die Übertragung ausschließlicher, räumlich und zeitlich unbeschränkter Nutzungsrechte hinsichtlich aller derzeit bekannten und daraus ableitbaren Nutzungsrechte zu verlangen. Aus Sicht der Agentur wird dies in der Regel nur gegen ein erhöhtes Entgelt eröffnet. Diese Punkte sind zwischen den Beteiligten offen zu diskutieren und entsprechend zu vereinbaren um Konflikte im Nachgang zu vermeiden.

Das Urheberrecht bezieht sich auf das Eigentum an einem immateriellen Geistesprodukt und soll dafür sorgen, dass dieses wie das Eigentum an einer Sache geschützt wird. Der Schöpfer dieses Werkes hat das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, Verwertung und auch Umgestaltung seines Werkes. Geschützt werden nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 2 Abs. 1 UrhG Filmsequenzen, Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke, etc.. Dies umfasst nahezu sämtliche Werke, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Nach einem Urteil des Österreichischen Obersten Gerichts („C-Villas“ in GRUR Int. 2002, 452) kann eine Website an sich bereits urheberrechtlichen Schutz genießen.

Aber auch bei der Gestaltung einer Website werden meist mehrere Bestandteile verwendet, die einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können.

Websites können auch nach deutschem Recht als wissenschaftliche oder technische Darstellung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, als Computerprogramme gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a UrhG oder als Datenbank gem. § 69 h UrhG angesehen werden und geschützt sein.

Die optische Gestaltung einer einzelnen Seite oder auch die bloße Verknüpfung mit einer anderen Website kann unter Umständen bereits dem Urheberrecht unterliegen. Bestandteile wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, Fotos und Lichtbilder gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, Musikwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, Zeichnungen, Bilder, grafische Darstellungen, Bildschirmhintergründe, Filmausschnitte und Dialoge gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG sowie Pläne, Skizzen und Zeichnungen wie Darstellungen technischer und wissenschaftlicher Art, etc. können dem Urherberrecht unterliegen.

Die Rechte des Schöpfers sind auch nicht bereits dann erschöpft, wenn das Werk bereits veröffentlicht wurde. Es ist vielmehr bei einem Nachdruck die erneute Genehmigung des Schöpfers erforderlich.

Bislang ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Angabe einzelner URLs als Hyperlinks an sich keine urheberrechtlich geschützte Leistung darstellen, wohl aber die Zusammenstellung von Internetadressen in geordneten Übersichten, wie sie von Suchmaschinen, Verzeichnisdiensten oder Branchenübersichten bekannt sind. Diese Zusammenstellungen können sowohl bezüglich ihrer Darstellung als auch als Adressenauswahl als Sammelwerk gem. § 4 UrhG oder als Datenbank gem. § 69 h UrhG den Schutz des Urheberrechts genießen.

Auch ist bei der Gestaltung von Websites darauf zu achten, dass Fotos von Personen in der Regel nur mit Erlaubnis der jeweiligen Person im Internet angeboten werden dürfen. Das Recht des Fotografierten an seinem Bild erlischt 10 Jahre nach seinem Tod. Das Recht des Urhebers eines Werks gilt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Erst danach kann es von jedermann genutzt werden. Das Urheberrecht dauert aber immer auch nur so lange, bis „Erschöpfung“ eintritt. So ist bei urheberrechtlich geschützter Software das Verbreitungsrecht bereits nach dem erstmaligen Verkauf erschöpft; so darf der Käufer bspw. Software nach Belieben weiterverkaufen aber nicht vervielfältigen, es sei denn es sind andere vertragliche Vereinbarungen getroffen worden.

Sinn des Urheberrechts ist es, dem Urheber das Recht zu gewähren, darüber zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk veröffentlicht wird und ob es unter seinem Namen oder einem Pseudonym veröffentlicht wird. Sollte nun jemand mit der Erstellung einer Website beauftragt werden, ist vorher vertraglich abzusichern, dass Dekromprimierung, Digitalisierung und u.U. Veränderungen bereits seitens des Urhebers genehmigt werden.

Aufgrund der ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers wird dieser in die Lage versetzt, wirtschaftliche Vorteile aus der Verwertung seines Werkes zu ziehen und dazu die Nutzung seines Werkes durch Dritte zu kontrollieren. Der Urheber hat nach § 15 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten durch Druck oder Kopien und in unkörperlicher Form wiederzugeben im Rahmen von Vorträgen und Vorführungen. Nach allgemeiner Auffassung soll der Urheber an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, beteiligt werden. Nach einer Entscheidung des LG Hamburg kann das Digitalisieren von Veröffentlichungen mittels Scanner und auch die elektronische Übertragung an einen weiteren PC eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellen.

Auch im Falle der Schaffung einer Website können dem Schöpfer dieser Seite daher Urheberrechte zustehen. Zwar wurde schon entschieden, dass im Falle der Übernahme eines Website-Layouts und verschiedener Grafiken von einer fremden Internetpräsenz eine Urheberrechtsverletzung noch nicht vorliegt (so das OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004 - Az.: 4 U 51/04). Wird hingegen das Design einer Internetpräsenz übernommen, die durch eine sehr ansprechend gestaltete Menüführung besticht und weitere gestalterische Effekte vereint, so ist hier regelmäßig von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung auch in einer Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 11.11.2004 - Az.: 7 O 1888/04).

Anders als bei der Schaffung sogenannter gewerblicher Schutzrechte, wie Patente, Marken und Gebrauchsmuster, setzt die Entstehung des Urheberrechts keinen formellen Anmeldungsakt oder eine Eintragung in ein Register voraus, sondern entsteht durch den Vorgang der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes.

Anders ist es in den Vereinigten Staaten, wo nur urheberechtlich geschützt ist, was mit einem „©“ versehen sowie mit dem Namen des Rechteinhabers und dem Entstehungsjahr gekennzeichnet ist. Somit ist jedem anzuraten, sein Werk auch mit diesem Zusatz zu versehen, um es in den USA vor möglichen Nachahmern zu schützen.

Nach dem deutschen Urheberrecht werden allerdings nur Werke geschützt, wenn sie sich durch ihre individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Es wird eine „Schöpfungshöhe“ gefordert. Einfach strukturierte Texte, einzelne Sätze oder einfache Tonfolgen erreichen dieses geforderte Schöpfungsniveau in der Regel nicht und sind nicht urheberrechtsfähig. Ab wann allerdings ein solch niedriges Schöpfungsniveau erreicht wird, ist Gegenstand einer sehr differenzierten Rechtsprechung.

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