Die Erkenntnis, dass dem fortschreitenden Einsatz von Informationstechnologien und der damit verbundenen Erhebung und Verarbeitung einer Vielzahl von Daten Einhalt zu gewähren ist, führte letztlich - über das sog. Volkszählungsurteil - zur Einführung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Die Schollmeyer & Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen beratend zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Unternehmenstätigkeit in Einklang mit den Vorschriften des BDSG zu bringen. Darüber hinaus beraten wir Sie bei der Durchführung von Projekten zur IT-Sicherheit in Ihrem Unternehmen.
Ab einem gewissen Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von (personenbezogenen) Daten durch Ihr Unternehmen, müssen Sie zudem gegebenenfalls einen betrieblichen oder externen Datenbeauftragten bestellen.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt von Unternehmen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt wird,
wenn mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (hier ist im Zweifel jeder Beschäftigte - unabhängig von seinem arbeitsrechtlichen Status - einzurechnen, der am PC Arbeitsvorgänge begleitet, die Kunden, Interessenten, Lieferanten oder Mitarbeiter betreffen).
Die nicht rechtzeitige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 EUR (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) geahndet werden.
Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehört es insbesondere, die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme – mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen – zu überwachen sowie die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen, mit den Vorschriften des BDSG vertraut zu machen. Der Datenschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen, was auch eine permanente Weiterbildung beinhaltet (vgl. § 4 f Abs. 2 BDSG).
Das BDSG erlaubt die Bestellung eines externer sowie eines betriebsinternen Datenschutzbeauftragten. Welche Variante für Sie bzw. Ihr Unternehmen günstiger ist, hängt von den Gegebenheiten Ihres Unternehmens ab. Oftmals ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten vorteilhaft, da keine Kosten und/oder Personalausfall für Aus- und Weiterbildung anfallen. Zudem können sich die eigenen Mitarbeiter auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Schließlich schafft der externe Datenschutzbeauftragte Vertrauen bei Ihren Mitarbeitern, da er als unbeteiligter Dritter über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Ihrem Unternehmen wacht.
Wir helfen Ihnen dabei zu entscheiden, welche Variante für Ihr Unternehmen vorteilhaft ist. Sollten Sie sich für einen externen Datenschutzbeauftragen entscheiden, übernehmen für Sie die Stellung desselben und sorgen dabei u.a. für:
- die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben
- die Erarbeitung von Lösungen datenschutzrechtlicher Fragestellungen
- die Begleitung datenschutzrelevanter Unternehmenserweiterungen / Änderungen des Geschäftskonzeptes
Auch für den Fall, dass Sie einen internen Datenschutzbeauftragten benennen möchten, können wir Ihnen und Ihren Mitarbeitern mit unserer Fachkunde zur Seite stehen. Wir bieten einmalige und auch turnusmäßige Mitarbeiterschulungen an, bei denen Ihre – mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten - Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben geschult werden.
Sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes unverbindliches Angebot erstellen können.
Interessiert? Kontaktieren Sie uns unter:
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