IT-Recht:

E-Commerce

Unternehmen, die online Geschäfte abschließen, unterliegen unter Umständen den Vorschriften über den Fernabsatz (§§ 312b ff. BGB).

Für diesen Fall ist sicherzustellen, dass wirtschaftliche Aktivitäten im Internet den Vorgaben des Fernabsatzrechts entsprechen. Dies insbesondere um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und damit verbundene Folgekosten zu vermeiden.

Die Vorschriften des Fernabsatzes sind anwendbar auf Verträge über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (vgl. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Begriff des Verbrauchers wird in § 13 BGB als natürliche Person, die Rechtsgeschäfte zu dem Zweck abschließt, der weder der gewerblichen noch der beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, definiert.

Der Begriff des Unternehmers wird in § 14 BGB beschrieben. Demnach ist ein Unternehmer jede natürliche Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.

Die Fernabsatzvorschriften sind daher zwischen Verbrauchern (z.B. Kleinanzeigenbörse), sowie bei Verbrauchern in Ausübung ihrer beruflicher Tätigkeit nicht anwendbar.

Da Fernabsatzrecht Verbraucherschutzrecht ist, gelten die Vorschriften mittelbar auch im Verhältnis zwischen Unternehmen (hier Wettbewerbern), d.h. dass beispielsweise der Verstoß gegen § 312 c BGB i.V.m BGB-InfoV 1 einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann.

Die Fernabsatzvorschriften sind sachlich anwendbar bei einem Vertragsschluss über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (z.B. Telemediendienste, SMS, Telekopien, E-Mails, Rundfunkdienste, aber auch traditionelle Fernkommunikationsmittel wie Telefonanrufe, Briefe und Kataloge).

Nicht von den Fernabsatzvorschriften umfasst sind etwa Fernunterrichtsverträge, Verträge über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Eigentumswohnung), Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken, die im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliefert werden, Automatenverträge und Versicherungsverträge.

Gemäß § 312c BGB i.V.m BGB-InfoV 1 Abs.1 hat der Unternehmer vor Vertragsschluss zu beachten, dass er den Verbraucher über die Bedingungen des Vertragsschlusses, die Identität des Lieferers, die wesentlichen Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen, Informationen über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, den Preis, einschließlich der Steuern und das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts informiert.

Die Unterrichtung hat in Textform (vgl. § 126b BGB) zu erfolgen. Die Beweislast für den Zugang liegt beim Unternehmer. Es ist daher ratsam, vom Verbraucher eine Bestätigung vor Vertragsschluss einzuholen, in welcher er erklärt, insbesondere den Hinweis auf Widerruf wahrgenommen zu haben. Eine Information darüber auf der Website wird nur dann als zulässig erachtet, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt, anderenfalls nicht.

Nach § 312d BGB wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt. Über dieses Recht ist der Verbraucher durch den Unternehmer zu belehren.

Das Widerrufsrecht kann der Verbraucher schriftlich oder mittels dauerhaften Datenträger ohne Angabe von Gründen geltend machen. Den Beweis für den erfolgten Widerruf trägt allerdings der Verbraucher. Der Widerruf kann auch durch Rücksendung der gekauften Sache erfolgen. Die 2-wöchige Widerrufsfrist beginnt nach § 312d BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflicht. Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten trägt der Unternehmer.

Als Rechtsfolge des Widerrufs nach § 312d BGB wird der Vertrag endgültig unwirksam. Es gelten die allgemeinen Rücktrittsvorschriften. Die Parteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Rücksendung der Waren hat auf Kosten und Gefahr des Unternehmens zu erfolgen.

Das Widerrufsrecht ist nach § 312d Abs. 4 BGB bei Waren, die eindeutig nach Kundenspezifikation gefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie bei leicht verderblichen Waren, ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei Audio-, Videoaufzeichnungen, Software, sofern Datenträger entsiegelt sind, bei Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.

Wird der Kaufpreis durch Kredit des Unternehmens finanziert, ist der Verbraucher im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts an Willenserklärungen auf Abschluss des Kreditvertrages nicht gebunden. Entsprechendes gilt bei Finanzierung durch Dritte, wenn eine finanzielle Einheit angenommen werden kann.

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Aktuelles aus der Kanzlei

2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.


2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html

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