IT-Recht:

Telekommunikationsrecht

Wir bieten Ihnen im Bereich des Telekommunikationsrechts eine umfassende Beratung und Begleitung sämtlicher geschäftlicher Vorhaben. Im Laufe der Tätigkeit unserer Kanzlei haben wir in diesem Wirtschaftssektor Tätigkeitsfeld eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich begleitet. Wir können aufgrund unserer Tätigkeit in diesem Spezialgebiet auf ein breites Wissen und langjährige Erfahrung unserer Rechtsanwälte zurückgreifen.

Der Bereich der Telekommunikation ist insbesondere durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geprägt. Das TKG ist als Rahmengesetz zur Umsetzung des verfassungs- und europarechtlichen Auftrages zur Schaffung des Wettbewerbs im Telekommunikationssektor geschaffen worden und dient mithin der Regulierung im Bereich der Telekommunikation. Telekommunikation ist gemäß § 3 Ziff. 22TKG legaldefiniert als der technische Vorgang des Aussendens, des Übermittelns und des Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen.

Wir vertreten unsere Mandanten insbesondere bei Vertragsgestaltungen. So beispielsweise hinsichtlich der Planung, des Aufbaus und des Betriebs von Telekommunikationslinien. Dies sowohl bei der Erstellung der TK-Linien (Generalunternehmerverträge, Generalübernehmerverträge, Gestattungsverträge), als auch hinsichtlich der zukünftigen Nutzung dieser sowohl aus Anbieter-, als auch Kundensicht. Daneben vertreten wir unsere Mandanten gegenüber der Bundesnetzagentur. Hier beispielhaft im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 TKG und im Bereich der Übertragung öffentlicher Wegerechte gemäß des 3. Abschnitts des TKG.

Auch im Verhältnis der Telekommunikationsanbieter gegenüber dem Staat sind bestimmte Regelungen zu beachten. Nach §§ 100a ff. StPO in Verbindung mit dem Geheimdienstgesetz G10 und dem Außenwirtschaftsgesetz hat jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Nach § 110 TKG hat der Telekommunikationsdienstleister die technischen Einrichtungen auf eigene Kosten anzuschaffen und bereit zu halten. Auch müssen unter Umständen personenbezogene Daten offengelegt werden, ohne dass der Kunde davon etwas erfährt. Davon betroffen sind auch Access-Provider.

Oftmals unbeachtet bleibt, dass auch der Unternehmer, der seinen Mitarbeitern im Büro die private Internetnutzung erlaubt, zugleich Telekommunikationsdiensteanbieter ist und so unter anderem das Fernmeldegeheimnis beachten muss. Hier sind entsprechende Regelungen dringend zu empfehlen, um zivil- und strafrechtliche Rechtsnachteile zu vermeiden. Diese Gefahren können zum Beispiel dann entstehen, wenn private Mails gescannt oder gelöscht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung geeigneter Vereinbarungen, beispielsweise im Rahmen von Arbeitsveträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Aktuelles aus der Kanzlei

2011-08-05 RA Thomas Rickert ist durch das Nominating Committee für einen Sitz in der Generic Names Supporting Organisation (GNSO) bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausgewählt worden und wird sein Amt nach dem kommenden ICANN Meeting in Dakar im Oktober antreten siehe ICANN und eco.


2011-06-20 Interview mit Rechtsanwalt Thomas Rickert zum Beschluss ICANNs zu neuen Top Level Domains siehe http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video930720.html

Beratung Neue Top Level Domains

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