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Domainrecht

1. Verletzung von Namensrechten durch eine Domain, wenn die Namensrechte erst nach Registrierung der Domain entstehen
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom Urteil vom 24.09.2009, 3 U 43/09


Zur unberechtigten Namensanmaßung bei einer Domainregistrierung vor dem Entstehen von Namensrechten.


Die Namensanmaßung durch Domainregistrierung ist quasi mittlerweile, durch die Begrenztheit der verfügbaren Domains, ein alltägliches Ärgernis. Das OLG Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, der durch eine Besonderheit geprägt war. Die Beklagte hatte nämlich eine Domain registriert, an deren Namen zum Zeitpunkt der Registrierung noch überhaupt keine Namensrechte bestanden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte die Klägerin – ein kommunales Strom- und Gaslieferungsunternehmen – Namensrechte erworben. Zum Zeitpunkt der Registrierung war das Unternehmen überhaupt noch nicht gegründet worden.
Die Klägerin wandte sich zunächst außergerichtlich an die Beklagte und bat um Übertragung der Rechte an der Domain. Im Gegenzug sollte die Beklagte über den Zeitraum eines Jahres kostenfrei Strom erhalten. Dies lehnte Beklagte jedoch ab und stellte es anheim, dass man ihr doch ein großzügigeres Angebot unterbreiten solle. Inhalte waren unter der streitbefangenen Domain zwar abrufbar, aber nur in einem sehr sporadischen Umfang. Besucher wurden darauf hingewiesen, dass hier ein Internetauftritt mit Informationen zu einer bestimmten Gemeinde entstünde.


Dem Anspruch der Klägerin auf Einwilligung der Beklagten in die Löschung der strittigen Domain hat das OLG Hamburg nun in der zweiten Instanz stattgegeben bzw. das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Zunächst werden nochmals die altbekannten Grundsätze einer Namensanmaßung durch Domainregistrierung geprüft. Das Gericht führt hierzu zutreffend aus, dass „die Beklagte hat durch die Registrierung und Verwendung der Domain-Bezeichnung unbefugten Gebrauch vom Namen der Klägerin gemacht. Ein Namensgebrauch liegt bereits in der Registrierung, weil durch sie der Berechtigte von der Nutzung des eigenen Namens als Domainname unter der jeweiligen Top-Level-Domain ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2008, 1099, 1100, Rz. 19 - afilias.de m.w.N.). […]Folge des Namensgebrauchs durch die Beklagte ist auch eine Zuordnungsverwirrung. Denn verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, so tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts erblickt (vgl. BGH a.a.O., Rz. 25). […]Ist allerdings - wie vorliegend - das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden, so setzt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Namensrecht nicht ohne Weiteres gegenüber dem Domainnutzungsrecht durch (BGH GRUR 2008, 1099, 1101f. - afilias.de). Hinsichtlich des Berechtigten sei zu berücksichtigen, dass er vor der Wahl der auch als Internet-Adresse zu verwendenden Unternehmensbezeichnung unschwer prüfen könne, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar sei. Sei der Name bereits vergeben, so sei oftmals ein Ausweichen auf andere Bezeichnungen möglich und zumutbar (BGH a.a.O.). Zugunsten des Domaininhabers sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht am Domainnamen verschaffe, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründe, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen sei wie das Eigentum an einer Sache (BGH a.a.O unter Hinweis auf BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de). Die Registrierung eines im Registrierungszeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens dürfe als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden (BGH GRUR 2008, 1099, 1101f. - afilias.de - unter Hinweis auf LG München I, MMR 2004, 771, 772). Einem Domaininhaber jedoch, welcher sich den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht habe registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines Namensrechts abkaufen zu lassen, sei die Berufung auf die Rechte aus der Registrierung wegen Rechtsmissbrauchs versagt (BGH a.a.O.).“.


Diese Auslegung ging vorliegend also zu Lasten der Beklagten aus. Diese hatte außergerichtlich stets darauf hingewiesen, dass sie an der Domain nicht festhalten wolle, wenn die Klägerin ihr einen geeigneten Betrag zahlen würde. Hierdurch hat sie zu erkennen gegeben, dass es ihr auf die Nutzung der Domain überhaupt nicht ankam. Vielmehr hatte sie Absicht, die Domain finanziell zu ihren Gunsten zu verwerten. Die in dem Urteil angerissenen Wertungen zum Thema „Domain-Parking“ und „Domain-Grabbing“ werden sicherlich in der Zukunft eher noch weiter virulent werden. Die Rechtsprechung verlangt seitens der Domaininhaber einen ernsthaften Benutzungswillen. Da die Inhaberschaft an einer Domain zumindest als von Art. 14 GG geschütztes eigentumsähnliches Recht angesehen wird, dürfte hier von den Inhaber einer Domain eine gewisse gesetzliche Vermutung dahingehend streiten, dass er die Domain auch tatsächlich benutzen will. In dem vorliegenden Fall hatte die Beklagte jedoch alles dafür getan, ihren vermeintlichen Benutzungswillen zunichte zu machen. Die Domain hat sie daher zu Recht verloren.

2. Haftung von SEDO für markenrechtsverletzende Domains – tatonka.eu
OLG München, Urteil vom 13.08.2009, 6 U 5869/07


SEDO dürfte der weltweit größte Domainhändler sein. Gerade bei Domains, die im Rahmen des Domain-Parking-Programms genutzt werden, sind z.B. Markenrechtsverletzungen unumgänglich. Sobald SEDO von berechtigten Dritten darauf hingewiesen wird, dass eine zum Verkauf stehende Domain in Rechte eingreift, wird diese umgehend entfernt und auf eine Blacklist gesetzt, welche das nochmalige Registrieren unmöglich macht. Weitergehende Rechte können gegen SEDO nicht geltend gemacht werden, wie nunmehr das OLG München entschieden hat.


Die Klägerin hat in dem vorliegenden Fall Unterlassungsansprüche dahingehend geltend gemacht, dass die Beklagte – SEDO – verpflichtet sein soll, es zukünftig zu unterlassen, unter dem Markennamen der Klägerin Werbelinks und sonstige Werbung abrufbar zu halten. Weiterhin beansprucht sie von der Beklagten die Kosten für die ausgesprochene Abmahnung.
Die Beklagte haftet jedoch weder als Teilnehmerin, noch als Störerin im Rahmen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches. So sind es die Kunden der Beklagten, die die Werbeeinblendungen bzw. die entsprechenden Keywords auswählen, über welche dann letztlich die Werbung auf der geparkten Domain geschaltet wird. Wegen der Vielzahl der geparkten Domains nimmt die Beklagte eine Prüfung nicht vor. Bei über sechs Millionen Domains ist eine solche Prüfung aber auch unmöglich. Wenn die Beklagte allerdings ihre Kunden nicht aktiv bei der Auswahl von Keywords unterstützt bzw. diese sogar selbständig auswählt, kann sie nicht Täterin oder Teilnehmerin einer Markenrechtsverletzung sein.


Auch als Störerin haftet sie nicht. Die Vorkehrungen, die durch die Beklagte getroffen worden sind, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, sind ausreichend. Weitergehende Prüfungspflichten treffen sie nicht, da dies vor dem Hintergrund der angebotenen Domains unzumutbar und finanziell unmöglich ist. Hiergegen hat die Kläger eingewandt, dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten auf einer gewissen Duldung von rechtswidrigen Handlungen basieren würde. Hiermit ist die Klägerin jedoch vom OLG nicht gehört worden. Anders als in einer ähnlich gelagerten Entscheidung – Cybersky – motiviert die Beklagte ihre Kunden nicht dazu, ihr Geschäftsmodell für rechtswidrige Handlungen auszunutzen. Insofern wohnt jedem Geschäftsmodell die Gefahr eines Missbrauchs inne. Dieses Risiko trifft aber nicht die Beklagte. Deren Haftung als Störerin kommt erst dann in Frage, wenn sie Kenntnis von bestimmten Verstößen erhält. Weitergehende Verstöße werden dann dadurch vermieden, dass Domains auf eine Blacklist gesetzt werden, um weiteren Missbrauch zu vermeiden. Und diese Maßnahmen sind ausreichend. Eine weitergehende Haftung der Beklagten scheidet aus.


Bei diesem ausführlich und gut begründeten Urteil stellt sich die Frage, wie das OLG München in Sachen Rapidshare entschieden hätte. Die Düsseldorfer Richter waren bei der Frage des Geschäftsmodell nicht so gnädig und haben Schadensersatzansprüche gegen Rapidshare bejaht, weil das Geschäftsmodell ganz offensichtlich Rechtsverstößen Vorschub leistet. In jedem Fall bleibt die Frage nach den zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten im „Internet“ weiterhin spannend.
 

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