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Domainrecht

1. Neues zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Die geplante Ausweitung des Anbieterbegriffs ist vorerst „vom Tisch“.


Ein Bereich, der durchaus auch für domainrechtliche Frage interessant ist, aber häufig nicht ausreichend beachtet wird, ist der Jugendschutz. Die geplante Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages hat dafür gesorgt, dass diesem Bereich aktuell mehr Beachtung geschenkt wird.


Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte in einer Stellungnahme vom 21.01.2010 die Ausweitung – hierzu gleich mehr – des Anbieterbegriffs ihre Ansicht bekräftigt, dass der Admin-C, Suchmaschinenbetreiber, Internetplattformbetreiber, Linksetzer und Anbieter von fremden Inhalten (Host- und Accessprovider) allesamt unter den Anbieterbegriff fallen sollen. Hierdurch sollen Schutzlücken im JMStV geschlossen werden. Für die soeben genannten Personen- und Unternehmensgruppen wäre eine solche Ausweitung natürlich fatal. Gerade die Ausweitung auf Host- und Accessprovider würde eine Vielzahl von technischen Fragen aufwerfen. Wie könnte man dann überhaupt noch den Zugriff auf Inhalte vermitteln bzw. anbieten, ohne Gefahr zu laufen, dass man für Verstöße mit einem Bußgeld belegt wird.


Nach dem Entwurf des JMStV sollte dies ganz „einfach“ sein: Angebote sollten mit Alterseinstufungen versehen werden. Eine solche Alterseinstufung sollten freilich nur Anbieter erhalten, die sicherstellen können, dass beanstandete Inhalte umgehend beseitigt werden. Weiterhin sollte das Nichtanbringen einer Alterseinstufung mit einem Bußgeld belegt werden. Altersfreigaben sollten hierbei in Form einer freiwilligen Selbstkontrolle – wie sie von der Film- und Videospielbranche bereits länger praktiziert wird – bestimmt werden.


An diesen geplanten Änderungen ist massiv Kritik geäußert worden. Hierbei ist vor allem ins Feld geführt worden, dass die KJM die zahlreichen „neuen“ Anbieter überhaupt nicht erfassen können wird. Ein Stillstand des Jugendschutzes im Internet könnte eine mögliche Folge sein. Im Gegenzug war den „neuen“ Anbietern auch unklar, wie sie die neuen rechtlichen Gegebenheit in die gelebte Praxis umsetzen sollten.


Im Ergebnis ist die Ausweitung des Anbieterbegriffs vorerst vom Tisch. Der Entwurf soll den abgestuften Anbieterbegriff beibehalten. Gleichwohl müssen und sollen die Belange des Jugendschutzes mit Ernsthaftigkeit verfolgt werden. Gerade als Admin-C hat man damit zu rechnen, von den zuständigen Behörden mit Bußgeldern belegt zu werden, wenn unter einer Domain jugendgefährdende Inhalte vorgehalten werden. Wird der Admin-C hierrüber in Kenntnis gesetzt, sollte er je nach Inhalt unverzüglich handeln.


Gerade in diesem Bereich wird man die zukünftigen Entwicklungen abwarten müssen. Der Gesetzgeber wird wohl auch zukünftig versuchen, dass „unkontrollierbare“ Internet gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Er darf sich hierbei aber nicht dem technisch Machbaren verschließen.


2. Wieder neues zum fliegenden Gerichtsstand bei Internetangelegenheiten
Landgericht Köln, Urteil vom 26.08.2009, 28 O 478/08


Der fliegende Gerichtsstand war bereits ein Thema in unserem Newsletter. Bei Rechtsverletzung im und durch das Internet war es bisher relativ gängige Praxis, dass Ansprüche grundsätzlich bei jedem beliebigen Gericht geltend gemacht werden konnten. Selbstverständlich konnte man sich hierbei auch Gerichte aussuchen, die die vertretene Rechtsansicht unterstützen. Ganz so einfach scheint es in Zukunft aber nicht mehr zu sein.


Im vorliegenden Fall ging um Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen, die der Beklagte über den Kläger getätigt hatte. Anzumerken ist hierbei, dass die Parteien beide Russland stammen und die beanstandeten Inhalte in russischer Sprache abgefasst waren. Allerdings: Die Nameserver, über welche die beanstandete Domain bzw. die Domain, über die die Texte abrufbar waren, wurden in Deutschland betrieben. Folglich sollte hier eine internationale Zuständigkeit des LG Köln begründet sein.


Diesem relativ originellen Ansatz hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt. Und hat die Gelegenheit gleich dazu genutzt, einige allgemeine Ausführungen zum fliegenden Gerichtsstand zu tätigen.


Das Gericht führt hierzu aus: „Es ist davon auszugehen, dass diese Grundsätze[Anm.: Das „bestimmungsgemäß Auswirken“] der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Verbreitung von Äußerungen über das Internet anzuwenden sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008, Az.: 15 U 17/08, BeckRS 2009 03316). Dies gilt nach Erfahrung der Kammer in gleicher Weise auch in anderen Rechtsgebieten, in denen Verletzungshandlungen über das Internet in Rede stehen. So werden Verletzungen von Marken-, Firmen- und Namensrechten im Internet nicht schon überall dort begangen, wo das Medium abrufbar ist, es muss vielmehr hinzukommen, dass sich der Intenet-Auftritt hier bestimmungsgemäß auswirken soll (KG MMR 2007, 653; BGH GRUR 2005, 431, 432; OLG Düsseldorf a.a.O.). Gleiches gilt für den Fall von Urheberrechtsverletzungen, also ebenfalls unerlaubte Handlungen, im Internet (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 342). Auch hier reicht es nicht, wenn die Internetseite, auf der die Rechtsverletzung begangen wird, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Dies genügt nämlich für die Annahme einer Begehung eines angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland zu belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (OLG Köln a.a.O.).“


Es ist begrüßenswert, dass auch das LG Köln nun das Korrektiv der bestimmungsgemäßen Auswirkung bei Rechtsverletzungen im Internet anwendet. Anspruchsteller werden in Zukunft verstärkt darauf zu achten haben, dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, weshalb denn das Abrufen einer Internetseite am konkreten Ort tatsächlich zu einer Rechtsverletzung führte. Es genügt eben nicht mehr, dass das Internet ja schließlich „überall“ verfügbar sei. Auf diese Art und Weise werden sich in Zukunft sicherlich auch Gerichte zu Internetproblematiken äußern können, die bisher nicht zum Zug gekommen sind.
 

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