Zur Zulässigkeit der Erfassung von Bildnissen durch Personensuchmaschinen
OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09
Stellt der Nutzer sein Lichtbild auf einer Internetplattform ein und macht vor der Option, dass sein Account nicht von Suchmaschinen erfasst werden soll, keinen Gebrauch, so stellt dieses Verhalten einen konkludente Einwilligung in den Zugriff und in die Veröffentlichung durch Suchmaschinen dar.
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Nutzer sich registrieren und unterschiedliche persönliche Angaben machen können. Unter anderem besteht die Möglichkeit, seinen Account mit einem Lichtbild zu versehen. In ihren AGB weist die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Benutzerprofilen von Suchmaschinen erfasst und veröffentlicht werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Benutzer dies in den Accounteinstellungen unterbindet. Eine entsprechende Option stellt die Beklagte zur Verfügung.
Das Problem ist folglich relativ leicht zu erfassen. Jeder, der über ein Facebook- oder XING-Profil verfügt, muss damit rechnen, dass die dortigen Inhalte z.B. von Google oder Personensuchmaschinen wie z.B. Yasni veröffentlicht werden. Häufig ist dieser Umstand den Nutzern überhaupt nicht klar. Beim „googlen“ des eigenen Namens wird dann mit Erschrecken festgestellt, dass persönliche Daten oder Lichtbilder, die eigentlich nur für einen bestimmten Nutzerkreis gedacht waren, für jedermann im Internet verfügbar sind.
Ebenso ging es auch dem Kläger im vorliegenden Fall, der die Betreiber der Internetplattform auf Unterlassung in Anspruch nahm. Ohne Erfolg, wie das OLG Köln nun entschieden hat. Zutreffend hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte sein Lichtbild für andere Suchmaschinen indexierbar – also auffindbar – eingestellt hatte. In diesen Vorgang hatte der Kläger zumindest konkludent eingewilligt, da er keinen Gebrauch von der Sperroption machte. Die Beklagte stellt nämlich eine Funktion zur Verfügung, welche das Auffinden von persönlichen Angaben unterbindet. Von dieser Option hat der Kläger eben keinen Gebrauch gemacht.
Seine Abmahnung bzw. sein Unterlassungsbegehren musste damit ins Leere gehen.
Tatsächlich stellen alle großen Internetplattformen Funktionen zur Verfügung, die das Indexieren von Suchmaschinen unterbinden. Teilweise mag das Auffinden von persönlichen Informationen – z.B. Geschäftsinformationen bei XING – sicherlich gewünscht sein. Das Auffinden von persönlichen Informationen von Plattformen wie Facebook oder MeinVZ dagegen eher nicht, da die Nutzer sich hier bekanntermaßen eher „privat“ präsentieren. Problematisch ist in all diesen Fällen, dass die Plattformbetreiber die Inhalte häufig standardgemäß dem Zugriff durch Suchmaschinen preisgeben und die Nutzer häufig gar keine Kenntnis davon haben, dass z.B. private Bilder plötzlich in der Google Bildersuche erscheinen. Hier könnte man beinahe von einem „Opt-Out“ Verfahren sprechen: Möchte der Nutzer keinen Suchmaschinenzugriff, so muss er diesen aktiv unterbinden. Zutreffender dürfte es sein, wenn der Nutzer in den Suchmaschinenzugriff ausdrücklich einwilligen muss.
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