Zur Zulässigkeit der Google Bildsuche
BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08
Der Bundesgerichtshof hatte in dem vorliegenden Fall die spannende Frage zu beantworten, ob die Google Bildersuche dazu geeignet ist, Urheberrechte zu verletzen. Diese Frage hat der BGH im Ergebnis verneint.
Google ist derzeit Anbieter der wohl größten Internetsuchmaschine. Vom Google Crawler, der für die Erfassung von auf Webseiten hinterlegten Inhalten zuständig ist, werden auch Bilder erfasst, wenn diese auf den Webseiten hinterlegt sind. Hierbei stellt sich natürlich zwangsläufig die Frage, ob durch die Erfassung der Bilder und insbesondere durch die Veröffentlichung der vorgefundenen Bilder im Index der Google Bildersuche Urheberrechte verletzt werden können.
Diese Ansicht vertrat zumindest die Klägerin –eine Künstlerin -, deren Bilder von Google als Suchergebnisse ausgeworfen sind. In den Vorinstanzen sind die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen worden. Dort ist angenommen worden, dass die Veröffentlichung der Bilder zwar eine Urheberrechtsverletzung darstelle, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen Google aber rechtsmissbräuchlich sei. Dieser recht komplizierten Argumentation ist der BGH nicht gefolgt.
Durch die Veröffentlichung der Bilder auf ihrer Webseite hat die Klägerin nämlich darin eingewilligt, dass die Bilder im Rahmen der Google Bildersuche veröffentlicht werden. Der BGH räumt zwar ein, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung vorliegt. Aber die Klägerin hatte es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erfassung der Inhalte durch Google unterbindet. Dies ist z.B. durch die Nutzung einer „robots.txt“ Datei möglich, die den Suchmaschinencrawlern die Erfassung der Webseiten „verbietet“. Hierdurch habe sich die Klägerin im Ergebnis mit der Veröffentlichung einverstanden erklärt.
Daneben hat der BGH auch die Frage behandelt, wie Fälle so lösen, in denen bereits die Veröffentlichung eines Bildes auf einer Webseite nicht durch die Einwilligung des Urhebers gedeckt ist. Die Pressemitteilung des BGH führt hierzu aus: „Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.“.
Im Ergebnis – trotz einiger Bedenken – ist diese Entscheidung natürlich zu begrüßen. Suchmaschinen wie Google sind absolut notwendig, um sich im Internet „zurecht zu finden“. Würde man die Indexierung von Inhalten unnötig auf nationaler Ebene erschweren, könnten Anbieter wie Google ihre Dienste nicht mehr vernünftig anbieten. Bedenklich erscheint es aber dennoch, zu Lasten des Urhebers quasi die Beweislast umzukehren. Nach der Argumentation des BGH muss der Urheber nachweisen, dass er alles unternommen hat, um die Erfassung der Bilder zu unterbinden. Zudem werden dem Urheber in dem vorliegenden Fall doch einige spezifische technische Kenntnisse abverlangt. Fraglich bleibt zudem, was die Konsequenz für Suchmaschinen wäre, wenn der Seitenbetreiber, also der Urheber, die Nutzung von Bildern in den Nutzungsbedingungen seiner Webseite untersagt. Zumindest Google wird solche Nutzungsbedingungen nicht sinngemäß erfassen können. Momentan bleibt daher wohl nur die Nutzung einer „robots.txt“ Datei, um die Erfassung von Bildern zu unterbinden.
Kontakt:
Schollmeyer & Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H.
Rechtsanwalt Marc Brauer
Junkerstrasse 21, 53177 Bonn
Tel.: +49 (0)228 74 898 0
Fax: +49 (0)228 74 898 66
kanzlei@anwaelte.de
www.anwaelte.de
