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Domainrecht

1. Zur Störerhaftung eines Registrars beim Domain-Parking
OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen: 3 U 77/09


Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Registrar für die unter einer Domanin begangenen markenrechtliche Verstöße einzustehen hat. Weiterhin musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Dienstleister noch als Registrar zu behandeln ist, wenn er weitere Dienstleistungen rund um die Domain-Registrierung anbietet.


Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches zahlreiche Leistungen rund um die Domain-Registrierung anbietet. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortmarke. Unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten hat ein Dritter (der Registrant) eine Domain registriert, welche die Markenrechte der Beklagten verletzt. Unter der Domain wurde ein sog. „Parking-Angebot“ hinterlegt. Die Domain enthielt also unterschiedliche Links, sowie das Angebot an Interessenten, dass diese Domain käuflich zu erwerben sei.


Weiterhin bietet die Beklagte ihren Kunden unterschiedliche andere Dienstleistungen an. So erhält jeder Kunde eine persönliche „Domain-Schaltzentrale“ einzurichten. Unter Angabe eines Passwortes kann der Kunde dort sein persönliches Domain-Portfolio verwalten Unter Nutzung dieser Schaltzentrale hatte der Domaininhaber eine Weiterleitung zu Sedo eingerichtet.


Die Klägerin begehrt nunmehr gegenüber der Beklagten Unterlassung. Sie sei zumindest als mittelbare Störerin verantwortlich für diejenigen Domains, die über sie registriert werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht als Störerin hafte. Es sei ihr nicht zuzumuten, dass jede Domain, die über sie registriert wird, vorab durch sie manuell geprüft wird. Auch eine Prüfung von Inhalten, die unter bestehenden Domains vorgehalten werden, sei ihr nicht zumutbar.


Dieser Ansicht ist auch das OLG Hamburg mit überzeugender Begründung gefolgt. Das Gericht stellt zunächst darauf ab, dass ein Registrar die technisch notwendige Schnittstelle zwischen Registry und dem Registranten bildet, wobei der jeweilige Registrierungsprozess vollkommen automatisiert abläuft. Für eine solche Haftungskonstellation bietet es sich an, die Grundsätze der „ambiente.de“ Entscheidung des BGH heranzuziehen. Die Haftung des Registrars würde hiernach in Frage kommen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für den Registrar ohne weiteres feststellbar ist.


Diese Grundsätze greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht ein. Die Beklagte bietet nämlich noch weitere Dienstleistungen an, so dass sich ihre Haftung nach den allgemeinen Störergrundsätzen richten soll. Vollkommen zutreffend stellt das Gericht fest, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet. Dies würde nämlich weitreichende Prüfungspflichten zulasten der Beklagten statuieren, die nicht mehr zumutbar sind. Die Beklagte müsste Domains permanent überwachen. Domain-Namen müssten z.B. über das DPMA abgeglichen werden, um festzustellen, ob markenrechtliche Verstöße vorliegen. Zudem müssten die Domains auch aufgerufen werden, um festzustellen, ob die dort hinterlegten Inhalte bzw. Angebote eine Verletzung von Markenrechten darstellen. Derartige Prüfungspflichten gehen allerdings eindeutig zu weit und sind juristischen Laien nicht zumutbar.


Beachten Sie hierzu auch bitte die nachfolgende Besprechung des Urteils vom OLG Frankfurt.


2. Zur Haftung der DeNIC für rechtswidrige Domains
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2010, Aktenzeichen: 16 U 239/09

Der Freistaat Bayern ist in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die DeNIC auf Aufhebung der Registrierung bezüglich unterschiedlicher Domains – z.B. „regierung-niederbayern.de“ – vorgegangen. Registriert worden waren diese Domains von einer natürlichen Person mit einem Wohnsitz in Panama. Gegen den Admin-C dieser Domains war der Freistaat Bayern bereits vorgegangen und hatte durch ein Versäumnisurteil obsiegt, welches dem Admin-C bisher nicht zugestellt werden konnte. Aus diesen Gründen wurde nunmehr die DeNIC als Registry in Anspruch genommen.


Das OLG Frankfurt hat im Ergebnis zugunsten des Freistaates Bayern entschieden und die DeNIC antragsgemäß verurteilt. Unter Anwendung der "ambiente"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 ist die Störerhaftung der DeNIC bejaht worden. Im vorliegenden Fall sei die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung nämlich eindeutig. Diese wird durch das rechtskräftige Urteil gegen den Admin-C der streitbefangenen Domains nachgewiesen. Der BGH hatte zwar in seiner „ambiente“-Entscheidung auf einen rechtskräftigen Titel gegen den Domaininhaber abgestellt und insofern könnte man argumentieren, dass das gegen den Admin-C erstrittene Urteil nicht für und gegen den Domaininhaber wirkt.


Auch sei ein Versäumnisurteil nicht geeignet, eine Störerhaftung der DeNIC zu begründen, da es keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Die DeNIC wird durch die Vorlage eines solchen Urteils nicht in die Lage versetzt, wirklich einen eindeutigen Rechtsverstoß erkennen zu können. Zudem wäre es dem Freistaat Bayern auch möglich gewesen, den Domaininhaber unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser seinen Wohnsitz in Panama hat. Insofern ist der Admin-C nämlich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 184 ZPO.


Gleichwohl hat das OLG Frankfurt eine Störerhaftung der DeNIC angenommen. Die im Streit stehende Namensrechtsverletzung dränge sich nämlich auf und daher ergebe sich eine Verpflichtung zur Löschung der Domainregistrierungen. Bei der Bezeichnung einer Domain mit „Regierung“ und mit weiteren geographischen Angaben erschließe es sich ohne weiteres, dass diese Domain nur einer staatlichen Stelle zugeordnet werden kann. Eine ausufernde juristische Prüfung hierfür ist nicht notwendig. Die DeNIC ist daher antragsgemäß verurteilt worden.


Das OLG Frankfurt hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Der Gericht führt nämlich die Grundsätze der „ambiente“-Entscheidung insofern fort, als dass es in dem besonderen Fall des Namens einer öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint und die Namensidentität weit auslegt.

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