1. Geografisch beschreibende Domain – „rheingau.de“
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 2-06 O 167/10
Die Beklagte, die im Jahre 2007 einen Zweckverband in der Region Rheingau gegründet hatte, mahnte die Klägerin außergerichtlich wegen der Verwendung der Domain „rheingau.de“ ab. Die Klägerin, die unter der Domain ein Informationsportal betreibt, hielt diese Abmahnung für unbegründet und erhob eine negative Feststellungsklage gegen die jetzige Beklagte. Diese war der Ansicht, dass ihr durch die Gründung des Zweckverbandes nunmehr Namensrechte an der Bezeichnung „Rheingau“ zustünden. Außerdem sei der Rheingau-Taunus-Kreis Mitglied des Zweckverbandes, so dass man sich auf dessen Namensrechte berufen könne.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage im Ergebnis stattgegeben. Die Abmahnung der Beklagten war rechtswidrig, da ihr keine Namensrechte zustanden.
Die Begründung des Gerichts hierfür ist überzeugend: Einem Namen kommt eine Identifikations- und Individualisierungsaufgabe zu. Diesen Zweck kann ein Name allerdings nur dann erfüllen, wenn es eindeutig ist, wer sich hinter diesem Namen verbirgt. Hierin liegt auch gleich der Unterschied zu den Entscheidungen, die sich mit der Verwendung von Städtenamen als Domains beschäftigen (solingen-info.de). Ein Städtename identifiziert ganz eindeutig eine bestimmte Stadt. Werden hier keine unterscheidungskräftigen Zusätze bei der Verwendung eines solchen Namens als Domain genutzt, so kann ein Verstoß gegen Namensrechte vorliegen.
Der Bezeichnung „Rheingau“ kommt eine solche Bedeutung jedoch nicht zu. Vielmehr bezeichnet dieser Begriff eine Landschaft, die in Hessen liegt. Eine Gebietskörperschaft mit der Bezeichnung „Rheingau“ existiert nicht. Auch die Gründung des Zweckverbandes war für die Beklagte wenig hilfreich. Sie selbst hatte nämlich vorgetragen, dass „Rheingau“ einen kulturellen und geografischen Raum bezeichnen soll.
Auch vom Rheingau-Tanus-Kreis, einem Mitglied des Zweckverbandes, konnte die Beklagte keine besseren Rechte an der Domain ableiten. Die Begründung des Gerichts hierfür ist denkbar einfach und unterstreicht die „Spitzfindigkeit“ des Namensrecht: Namensrechte an der Bezeichnung „Rheingau“ können dem Rheingau-Taunus-Kreis nicht zustehen, weil diese Bezeichnung nicht den tatsächlichen Namen der Gebietskörperschaft wiedergibt. Die isolierte Verwendung eines Namensteils begründet keine Verletzung von Namensrechten.
Im Ergebnis standen der Beklagten damit jedenfalls keine besseren Rechte an der Domain zu, so dass die Klägerin die Domain „rheingau.de“ weiterhin betreiben darf.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Streit um Domainnamen wohl überlegt sein will. Ansprüche aus dem Namensrecht, § 12 BGB, werden von der Rechtsprechung äußerst streng gehandhabt, wie die vorliegende Entscheidung verdeutlicht. Zudem verdeutlicht diese Entscheidung einen entscheidenden Punkt, der bei Domainstreitigkeiten häufig übersehen wird: Die Gegenseite kann selbstverständlich auch in den Angriff übergehen und eine negative Feststellungsklage erheben, wenn unberechtigte Ansprüche an einer Domain geltend gemacht werden.
2. Störerhaftung des Admin-C bei Nutzung einer bekannten Marke als Domain
Landgericht Frankfurt a.M., Urt. v. 04.11.2010 – Az.: 2-03 O 192/10
Die Klägerin ist Inhaberin einer offenbar sehr bekannten Marke. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, stellt eine Dienstleistung bereit, über die ausländische Registranten .de Domains registrieren lassen können. Der Beklagten wird dann als Admin-C für die betreffende Domain bei der Denic eG hinterlegt. Da die Klägerin den tatsächlichen Domaininhaber nicht erreichen konnte, wurde der Beklagte in seiner Funktion als Admin-C abgemahnt. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung der eingeforderten Abmahnkosten.
Antragsgemäß ist der Beklagte im Ergebnis vom LG Frankfurt a.M. zur Zahlung verurteilt worden. Unter Anwendung der Grundsätze der „ambiente.de“ Entscheidung des BGH ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte es hätte erkennen können, dass die vorliegende Domainregistrierung rechtswidrig war. Daher habe er als Störer seine Prüfungspflichten verletzt.
Diese Entscheidung zur Inanspruchnahme eines Admin-C darf als äußerst bedenklich bezeichnet werden. Insbesondere, wenn man sich die Grundsätze des BGH in Erinnerung ruft, die das Gericht in seiner „ambiente.de“ Entscheidung aufgestellt hatte.
„Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der Senat unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 122/92, GRUR 1995, 62, 64 f. - Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 821 = WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 227/93, GRUR 1996, 71, 72 f. = WRP 1996, 98 - Produktinformation I bis III; GRUR 1997, 313, 315 f. - Architektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung I und II; GRUR 1994, 841, 842 f. - Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP 1997, 1059 - Branchenbuch-Nomenklatur).
[…]Die Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrierungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichst schnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemeldeten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Domainvergabe vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29 f.; zur Domainvergabe im Ausland vgl. Strömer, Online-Recht, 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.). Nur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einer großen Zahl von Second-Level-Domains zu bewältigen. Jede Prüfung - auch wenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße beschränken würde - ließe sich mit dem bewährten automatisierten Verfahren nicht in Einklang bringen.
Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, daß sie die Registrierung aufhebt.
Die - von der Revision im Streitfall geltend gemachte - Verletzung von Kennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR 2000, 39, 40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.“
Schwierig zu beantworten ist also bereits die Frage, wann denn eine Rechtsverletzung tatsächlich offenkundig ist. Grundsätzlich können hiervon nur Marken betroffen sein, die auch tatsächlich überragende Bekanntheit genießen. Weiterhin darf die eigentliche Funktion des Admin-C nicht übersehen werden. Wie es der BGH nämlich zutreffenderweise ausführt, obliegt dem Registranten allein die Auswahl eines Domain-Namens. Dennoch sollen den Admin-C dann „plötzlich“ gleichranginge Prüfungspflichten treffen. Nachvollziehbar ist dieses Ergebnis nicht. Dem entgegen stehen die Entscheidungen des OLG Köln, OLG Düsseldorf sowie diejenige des LG Stuttgart. Dort wurde eine Störerhaftung des Admin-C jeweils mit überzeugenden Argumenten abgelehnt.
Als herrschende Meinung jedenfalls darf die Ansicht des LG Frankfurt a.M. nicht bezeichnet werden.
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