Newsticker:

Markenrecht

1. EU-Markenschutz wesentlich kostengünstiger zu erhalten

Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Gebühren des EU-Markenamts (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM) in Alicante, Spanien, zu senken und das Registrierungsverfahren zu vereinfachen. Die entsprechende Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 ist seit dem 01.05.2009 in Kraft.

Der Verordnungsgeber erhofft sich, durch die vorgenommene Änderung den Verwaltungsaufwand sowohl für die Nutzer als auch für das Amt zu reduzieren, indem es die Gebührenstruktur vereinfacht, dadurch dass die Erhebung einer Eintragungsgebühr für eine Gemeinschaftsmarke wegfällt. Somit wird zukünftig lediglich eine Anmeldegebühr erhoben.

Durch die Verordnung wird das bisherige Gebührensystems, wonach sowohl eine Gebühr für die Anmeldung, als auch eine Gebühr für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke erhoben wurde, ersetzt. Statt wie bisher 1 750 EUR für die Anmeldung und Eintragung einer Gemeinschaftsmarke fällt in Zukunft nur noch eine Anmeldegebühr von 1 050 EUR an. Bei Internet-Anmeldungen sinkt der Betrag sogar noch stärker, dadurch dass statt derzeit insgesamt 1 600 EUR künftig nur noch eine Anmeldegebühr von 900 EUR berechnet wird.

Darüberhinaus erwartet die Kommission, dass aufgrund der Vereinfachung der Gebührenstruktur sich der Bearbeitungszeitraum für die Eintragung erheblich verkürzt, wenn vor der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke keine Eintragungsgebühr zu zahlen ist.

Dazu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Charlie McCreevy:

„Das sind gute Nachrichten für die europäischen Unternehmen. Mit der deutlichen Senkung der Gebühren und dem vereinfachten Verfahren wird es für sie wesentlich einfacher und kostengünstiger, ihre Marken EU-weit schützen zu lassen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftskrise wird sich dies auch positiv auf Unternehmergeist und Wirtschaftsleistung auswirken. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die das Markenschutzverfahren oft als große finanzielle und administrative Belastung empfinden, werden von diesen Verbesserungen profitieren.“

Wubbo de Boer, Präsident des HABM, erklärte:

„Für kleine Unternehmen bedeutet der Markenschutz auf Gemeinschaftsebene den Schutz ihres Rechts, mit ihren Produkten und Dienstleistungen künftig frei auf dem europäischen Binnenmarkt tätig zu sein. Für größere Unternehmen ist er unverzichtbare Voraussetzung für das internationale Geschäft.“

Von dieser Entwicklung dürften daher insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren, für die nunmehr Markenschutz und seine Durchsetzung erschwinglicher wird.

2. Grenzen der sog. Kerntheorie bei Tippfehler-Domains

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az.: 5 W 01/09

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamburg über eine sofortige Beschwerde zu entscheiden, nachdem die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aus einem Unterlassungstitel versagte.

Den Unterlassungstitel hatte die Rechteinhaberin der Domains „günstiger.de“ und „guenstiger.de“ gegen den Domaininhaber von „günstigef.de“, „günstiher.de“ und „günatiger.de“, aufgrund einer hierdurch begründeten Markenverletzung durch Tippfehler-Domains (sog. Typosquatting zu günstiger.de ) erstritten. Aus diesem Unterlassungstitel wollte die Rechtinhaberin auch gegen die Domains „gübstiger.de“ und günstigert.de“ vorgehen, indem sie die Verhängung eines Ordnungsgelds beantragte.

Entscheidend für die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines Verstoßes gegen den Unterlassungstitel war die Frage, ob der Unterlassungstenor im Hinblick auf die Domains „günstigef.de“, „günstiher.de“ auch Verstöße der Domains „gübstiger.de“ und günstigert.de“ umfasst. Hierbei war die sogenannte „Kerntheorie“ zu berücksichtigen, welche besagt, dass vom Unterlassungsanspruch nicht nur solche Handlungen umfasst sind, die mit der im Tenor aufgenommenen konkreten Verletzungsform identisch sind, sondern auch „im Kern gleiche“ Verletzungshandlungen. Über den Umfang des Kernbereichs hatten die Gerichte zu entscheiden.

Vorliegend schloss sich das OLG Hamburg der Auffassung des LG Hamburgs an und verneinte eine Erstreckung des Unterlassungsanspruch auf die Domains „gübstiger.de“ und günstigert.de“. Zur Begründung führte es aus:

[…]

Es ist anerkannt, dass bei Kennzeichenverletzungen - je nach den Umständen - häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens (hier: "günstiger.de" und "guenstiger.de") heraus zu führen. Hierfür bedarf es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich möglichst nahe dem geschützten Zeichen anzunähern nur eines von mehreren Kriterien ist. Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten rechtsverletzenden Zeichen ("gübstiger.de" und "günstigert.de") erlassenen Verbots (alle Hervorhebungen durch den Senat) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls wären gerichtliche Verbote erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Dies zeigt sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die von der Gläubigerin als Verletzungsfall gerügten Domainnamen (mit Ausnahme der Top-Level-Domain) teilweise 7, teilweise 8 Buchstaben umfassen und die abweichenden, den Unterschied begründenden Zeichen an der 9. Stelle, an der 7. Stelle bzw. an der 4. Stelle stehen ("günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de") oder der Unterschied durch Auslassung eines Zeichens begründet ist ("günstger.de"). […]

Die Antragstellerin hat aus gutem Grund ihren Verfügungsantrag auf zwei konkrete Zeichenverwendungen bezogen und davon abgesehen, einen Antrag in einer Verallgemeinerung zu formulieren, der jegliche Art von "Vertipper"-Domains zu Lasten ihrer Zeichen zu erfassen geeignet ist. Eine derartige Antragsformulierung wäre unter dem Primat des Bestimmtheitsgrundsatzes auch kaum zu bewerkstelligen. Dementsprechend weisen Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14 bis 19, Rdn. 88) zutreffend daraufhin, dass die denkbaren Abwandlungen einer Kennzeichengestaltung häufig zu vielfältig sind, um bereits im Erkenntnisverfahren im Vorgriff auf Umgehungsversuche des Verletzers berücksichtigt werden zu können.Diese aus der Natur der Sache fließende Einschränkung kann auch nicht durch ein extensives Verständnis der Kerntheorie außer Kraft gesetzt werden. […]

Der Rechtinhaberin bleibt vorliegend nur die Möglichkeit, gegen die weiteren Vertipper-Domains einen gesonderten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und diesen notfalls gerichtlich einzuklagen.

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