Newsticker:

Markenrecht

Können einzelne Buchstaben als Marke eingetragen werden?
Grundsätzlich sind auch Einzelbuchstaben als Marke eintragungsfähig. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 1 MarkenG. Voraussetzung ist allerdings, dass der Buchstabe geeignet sein muss, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. So fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr mit dem Buchstaben eine bestimmte beschreibende Funktion verbindet. Da Markenschutz durch Eintragung in ein entsprechendes Register, bspw. für nationale Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder für Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) nicht umfassend, sondern für einzelne sogenannte Waren- und Dienstleistungsklassen gewährt wird, kommt es im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit entscheidend darauf an, für welche konkreten Waren und Dienstleistung der Buchstabe Markenschutz beansprucht.
In der Vergangenheit mussten sich bereits verschiedene Gerichte mit der Frage der Eintragungsfähigkeit von Einzelbuchstaben als Marke beschäftigen.


1. Griechischer Buchstabe „alpha“ als Marke für alkoholische Getränke eintragungsfähig
EuGH Urteil v. 29.04.2009 – Az.: T-23/07

Der Kläger beantragte beim HABM die Eintragung des Zeichens „α“ als Bildmarke für Alkoholische Getränke ausgenommen Biere, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke» (Klasse 33 Nizza Klassifikation). Das Zeichen gibt den Kleinbuchstaben Alpha des griechischen Alphabets in einer Schrift wieder, die der Standardschriftart Times New Roman nahe kommt. Die Anmeldung wurde vom Amt mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Buchstaben aufgrund fehlender Verzierungen oder grafischer Verfremdungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen die ablehnende Entscheidung des Amts ersuchte der Kläger daraufhin gerichtliche Hilfe.
Der EuGH hat daraufhin die Entscheidung des HABM aufgehoben, da das HABM europäisches Markenrecht fehlerhaft angewandt habe. So reiche bereits eine minimale Unterscheidungskraft aus, um Marken Schutz zu verleihen. Ob ein einzelner Buchstabe unterscheidungskräftig ist, sei nach denselben Kriterien zu beurteilen, die für andere Markenformen gelten. Eine pauschale Zurückweisung einer Markenanmeldung mit der Begründung, dass das Zeichen keine originellen oder eigentümlichen Zusatz enthalte, sei unzulässig. Es müsse immer konkret geprüft werden, ob das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft besitze und der Verbraucher darin nicht nur einen rein beschreibenden Hinweis sehe.

2. Das Zeichen „T-“ als Marke für die Telekommunikation nicht eintragungsfähig
BPatG, Beschluss v. 19.11.2008 – Az.: 29 W (pat) 70/03

Die Klägerin – ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen – beantragte Markenschutz für die Buchstaben-Bindestrich-Kombination „T-“ als Marke für den Bereich der Telekommunikation. Das DPMA wies die Eintragung mit der Begründung zurück, das Zeichen sei rein beschreibend. Zudem reiche die intensive Benutzung des Zeichens nicht aus um von einer Verkehrsdurchsetzung zu sprechen, welche das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft hätte überwinden können.
Das aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Amts angerufene Gericht wies die Klage mit weitestgehend der gleichen Begründung zurück. So sei das Zeichen eine nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Angabe. Denn das „T“ in Verbindung mit dem Bindestrich werde vom Verbraucher mit dem Begriff „Tele“ oder „Transmission“ assoziiert und stelle keinen betrieblichen Herkunftshinweis dar. Die Bezeichnung sei aus diesem Grund freihaltebedürftig und müsse auch anderen Unternehmen aus der Branche zur Verfügung stehen. Obschon die Klägerin das Zeichen für eine Vielzahl an Produkten und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation verwende, wie z.B. Marken wie T-Home, T-Online oder T-Mobile und der Verkehr die Begriffe ausschließlich der Klägerin zuordne, könne dennoch nicht von einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichens als isolierter Bestandteil ausgegangen werden.


3. Buchstabe „Z“ als Marke für Tabakerzeugnisse eintragungsfähig
BGH, Beschluss v. 19.12.2002 – I ZB 21/00

Nach Auffassung der höchsten Richter unseres Landes fehle dem Buchstaben "Z" auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Er enthalte keine warenbeschreibende Sachaussage, die sich auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren beziehe.
"Z" werde in dem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts angeführten Klassifizierungssystem nicht als Sortierungsangabe für Tabake verwendet. Als Abkürzung für sachbezogene Angaben habe "Z" auf den verschiedensten Warengebieten unterschiedliche Bedeutungen. Gegen die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft spreche auch nicht eine möglicherweise fehlende Gewöhnung des Verkehrs, Einzelbuchstaben als Markenbezeichnungen aufzufassen.
 

Kontakt:

Schollmeyer & Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H.
Rechtsanwalt Mike Goorman
Junkerstrasse 21, 53177 Bonn
Tel.: +49 (0)228 74 898 0
Fax: +49 (0)228 74 898 66
kanzlei@anwaelte.de

www.anwaelte.de