Newsticker:

Markenrecht

1. Kein Markenschutz für Legosteine
Urteil des BGH vom 16.7.2009, Az.: I ZR 53/0

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können nicht nur Wortbezeichnungen Markenschutz erlangen sondern auch dreidimensionale Gestaltungen. Vor diesem Hintergrund hatte das Deutsche Patent- und Markenamt im Jahr 1996 den Legostein mit seiner typischen Noppenanordnung auf der Oberseite als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen. Hiergegen richteten sich verschiedene Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das Bundespatentgericht gab den Anträgen statt und sprach die Löschung der Marke aus. Der BGH bestätigte die Beschlüsse in einer aktuellen Entscheidung.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war bei der Frage der Eintragung des Legosteins als Marke dabei ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen. Die quaderförmige Gestaltung dagegen konnte für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung „Spielbaustein“ handelt, die aber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann.

Eine Eintragung des Legosteins als dreidimensionale Marke hinsichtlich der Klemmnoppen verstößt gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach Zeichen dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt dabei der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden, so dass der Markenschutz versagt werden muss.

2. DSDS-Logo vs S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer
Urteil des OLG Köln vom 06.02.2009, Az.: 6 U 147/08

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Deutschland sucht den Superstar" und zweier Wort-/Bildmarken mit diesem Wortbestandteil, die jeweils bis spätestens Oktober 2003 auch für den Warenbereich Möbel eingetragen worden sind. Die Beklagte, die bundesweit Möbel- und Einrichtungshäuser betreibt, veranstaltete im August 2007 unter Verwendung des in der konkreten Verletzungsform dargestellten Logos mit dem Slogan "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" ein Gewinnspiel, das sie im Internet und in Werbeprospekten bewarb.

Erstinstanzlich wurde die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, das Logo "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" in der konkreten Verletzungsform zur Bewerbung von Möbeln und Wohnbedarf zu benutzen oder benutzen zu lassen. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung vor dem OLG Köln.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung und Auskunft wegen der Verwendung der Logos "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" und "S sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" zuerkannt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Nach Auffassung des OLG lag allerdings keine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da mangels Verwechslungsgefahr keine „markenmäßige Verwendung“ des Zeichens vorlag. Vorliegend greift das Logo der Beklagten den Titel der Fernsehsendung der Klägerin und den Textbestandteil ihrer Marken auf; dies geschieht jedoch mit einer ironischen Distanz, die den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verborgen bleiben kann. Soweit der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verbindung zu den Klagemarken herstellt, wird ihm daher zugleich deutlich erkennbar gemacht, dass die angegriffenen Zeichen nicht von der Klägerin stammen.

Indem mit dem Zeichen “S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” geworben wurde, wird allerdings die Wertschätzung der bekannten Marken DSDS ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Anforderungen an eine markenmäßige Benutzung sind insoweit in Nr. 3 des § 14 Abs. 2 MarkenG geringer als in der Bestimmung der Nr. 2 (BGH, wie vor, S. 584 sub II 1 b aa, letzter Absatz). Bereits der Text "S sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" weckt Assoziationen zu den Marken der Klägerin, so dass vor diesem Hintergrund Markenrechte der Klägerin verletzt wurden.
 

Kontakt:

Schollmeyer & Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H.
Rechtsanwalt Mike Goorman
Junkerstrasse 21, 53177 Bonn
Tel.: +49 (0)228 74 898 0
Fax: +49 (0)228 74 898 66
kanzlei@anwaelte.de

www.anwaelte.de