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Markenrecht

1. Der Schriftzug "Dr. No" auf einer Videokassette stellt keine markenmäßige Benutzung dar
EuG, Urteil vom 30.06.2009 - T-435/05 (HABM) (Dr. No)

Die Beklagte hatte im Jahr 2001 das Wortzeichen "Dr. No" als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Gegen diese Eintragung richtet sich der Widerspruch der Klägerin. Nach deren Ansicht liegt Verwechslungsgefahr mit einer älteren, notorisch bekannten Marke vor. Die Bezeichnung "Dr. No" werde im geschäftlichen Verkehr hauptsächlich zur Kennzeichnung von Medien benutzt.
Widerspruch und Beschwerde hatten keinen Erfolg. Ebenso scheiterte die Klage vor dem EuG.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die wesentliche Funktion einer Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft einer Ware / Dienstleistung zu identifizieren. Gerade Verbraucher sollen so die Möglichkeit erhalten, ein Produkt - mit dem sie gute Erfahrungen gemacht haben - unmittelbar zu identifizieren. "Dr. No" hingegen ist der Titel des ersten James Bond Films und der Name der Hauptfigur. Allein dieser Name gibt jedoch nicht den betrieblichen Ursprung der Filme an, sondern deren "künstlerischen Ursprung". Die betriebliche Herkunft wird eher durch die Zeichen "007" oder "James Bond" angezeigt. Auch die erzielten Gewinne des Films "Dr. No" begründen keine markenmäßige Benutzung.

Weiter führt das Gericht aus, dass die Unterscheidung zwischen Marke und Titel insbesondere nicht willkürlich und wirklichkeitsfremd ist. Ein und dasselbe Zeichen kann ein Werk im Sinne des Urheberrechtes und eine Angabe über die betriebliche Herkunft des Produktes sein. Allein der urheberrechtliche Titelschutz begründet keinen markenrechtlichen Schutz. "Dr. No" ist folglich "nur" der Titel. "James Bond 007" zeigt die betriebliche Herkunft der Produkte an.


2. "Nivea-Blau"
OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008 - 5 U 148/07

Die Klägerin ist Inhaberin der Farbmarke "Nivea-Blau". Die Beklagte ist eine unmittelbare Konkurrentin der Klägerin und vertreibt unter der Marke "Dove" ebenfalls Körperhygiene Produkte. Unter Benutzung der Farbmarke "Nivea-Blau" brachte die Beklagte zahlreiche Pflegeprodukte auf den Markt. Die Klägerin sah sich in ihren Rechten verletzt und machte markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Im Ergebnis verneint das Gericht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Eine Verwechslungsgefahr besteht nicht. Hierzu müsste nämlich die Beklagte die blaue Farbe kennzeichenmäßig verwenden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Verbraucher regelmäßig nicht allein über die Farbe auf die Herkunft eines Produktes schließen, ohne dass auf dem Produkt weitere Angaben gemacht werden.

Zudem besteht für die Farbe "Blau" als Grundfarbe gerade im Bereich der Körperpflegeprodukte ein besonderes Freihaltebedürfnis. Auch schwächt die Klägerin selbst durch Verwendung anderer Farben die Kennzeichnungskraft des "Nivea-Blau".

Letztlich verwendet die Beklagte auf den beanstandeten Produkte ihre bekannte Wort-Bildmarke, so dass der verwendete Farbton weiter in den Hintergrund gedrängt wird.

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